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Gegen die Maßnahmen und die Ablehnung von Maßnahmen im Rahmen des § 776 ZPO durch den Gerichtsvollzieher steht den Beschwerten die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu. Handelt der Rechtspfleger beim Vollstreckungsgericht, trifft er im Rahmen des § 776 ZPO stets eine Entscheidung, so dass die sofortige Beschwerde (§ 11 Abs. 1 RPflG i. V. m. § 793 ZPO) gegeben ist. Entscheidungen des Prozessgerichts sind ebenfalls mit der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO anfechtbar. Der Gläubiger kann sich gegen die Aufhebung der Vollstreckungsmaßnahme nur insoweit wenden, als er eine Vollstreckung mit neuem Rang erwirkt (BGH, NJW-RR 2013, 765).

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