Rz. 5

Der Dritte kann darüber hinaus nach Satz 2 das Veräußerungsverbot mit der Widerspruchsklage nach § 771 ZPO geltend machen; zwischen dieser Möglichkeit und der Einlegung der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO hat er die Wahl (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 772 Rn. 22). In der Praxis wird die Vollstreckungserinnerung sich als der "bessere Weg" darstellen, da kein Erkenntnisverfahren notwendig ist. Außerdem muss in diesen Fällen immer mit der Aufhebung des Veräußerungsverbots gerechnet werden. Der Rechtsschutz wird dann nur ein vorübergehender sein. Die dem durch das Veräußerungsverbot geschützten Dritten mit der Vorschrift des § 772 ZPO eingeräumte Widerspruchsklage hat nun das Ziel, die – geschehene – Veräußerung im Wege der Zwangsvollstreckung bzw. die Überweisung einer Forderung oder eines Vermögensrechts für unzulässig zu erklären. Nicht dagegen kann sie zur Unzulässigkeit oder gar Aufhebung der Pfändung führen. Einstweilige Anordnungen sind ebenfalls zulässig (§§ 772 Satz 2, 771 Abs. 3, 769 Abs. 1 ZPO).

 

Rz. 6

Der Klageantrag muss dahin gehen, die Verwertung – Veräußerung - (des bestimmt zu bezeichnenden Gegenstands) im Wege der Zwangsvollstreckung oder die Überweisung (nicht auch der Forderungspfändung) für unzulässig zu erklären. Klage und Urteil sind nicht darauf gerichtet, "die Vollstreckung" in den Gegenstand für unzulässig zu erklären, sondern für unzulässig erklärt wird nur die Veräußerung bzw. die Überweisung des (genau zu bezeichnenden) Gegenstands. Einstweilige Anordnungen sind nach §§ 771 Abs. 3, 769 ZPO zulässig (MünchKommZPO/K.Schmidt/Brinkmann). Hat die Klage Erfolg und wurde die Verwertung des Gegenstands oder die Überweisung beispielsweise einer Forderung für unzulässig erklärt, kann der Gläubiger, wenn das Veräußerungsverbot später entfällt, der Dritte der Fortsetzung der Zwangsvollstreckung aber nicht zustimmt, mit der Vollstreckungsabwehrklage entsprechend § 767 ZPO der Fortwirkung des erlassenen rechtskräftigen Urteils nach § 772 Satz 2, § 771 ZPO entgegentreten (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkman, § 772 Rn. 21).

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