Rz. 4

Wird die Ordnungsvorschrift des § 772 Satz 1 ZPO verletzt, steht dem Dritten auch die Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO oder dem sonst einschlägigen Rechtsbehelf der sofortigen Beschwerde nach § 793 ZPO zu (Musielak/Voit/Lackmann, ZPO, § 771 Rn. 3). Dagegen kann der Schuldner nicht mit Erfolg Erinnerung einlegen, da keine ihn schützende Norm verletzt wird (h. M. HansOLG Hamburg, MDR 1966, 515; Schuschke/Walker, § 772 Rn. 5; a. A. MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 772 Rn. 19). Der Gläubiger, der die Wirksamkeit des Verfügungsverbots bestreitet und deshalb die Ablehnung der Verwertung als unberechtigt ansieht, kann seinerseits mit der Erinnerung nach § 766 Abs. 2 ZPO bzw. § 11 Abs. 2 RPflG vorgehen.

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