3.1 Vollstreckungserinnerung, § 766 ZPO

 

Rz. 5

Beide sind, wenn sowohl Verfahrensnormen, die auch den Dritten schützen, verletzt wurden als auch in die materielle Berechtigung des Dritten eingegriffen wurde, stets nebeneinander zulässig (OLG Koblenz, Rpfleger 1979, 203).

3.2 Vollstreckungsabwehrklage, § 767 ZPO

 

Rz. 6

Die Vollstreckungsabwehrklage ist im Verhältnis zur Drittwiderspruchsklage ein "aliud". Mit ihr macht der Vollstreckungsschuldner materiell-rechtliche Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend (vgl. § 767 Rn. 6; zur Abgrenzung BGH, MDR 1988, 405 = NJW 1988, 1095).

3.3 Klage auf vorzugsweise Befriedigung, § 805 ZPO

 

Rz. 7

Die Klage auf vorzugsweise Befriedigung wird im Verhältnis zu der Drittwiderspruchsklage als ein Minus angesehen. Mit ihr verlangt, anders als bei § 771 ZPO, nicht ein Dritter, dass die Zwangsvollstreckung in einen bestimmten Gegenstand für unzulässig erklärt wird. Es klagt vielmehr der Gläubiger eines besitzlosen Pfandrechts gegen den Pfändungspfandgläubiger darauf, dass er aus dem Reinerlös der gepfändeten Sache bis zur Höhe seiner durch das Pfandrecht gesicherten Forderung im Range vor dem Beklagten (Pfändungspfandgläubiger) zu befriedigen ist. Der Kläger dieser Klage wendet sich nicht gegen die Zulässigkeit der Zwangsvollstreckung, sondern will an dem Erlös derselben – meist vorrangig – beteiligt werden. Grundsätzlich schließen sich § 805 ZPO und § 771 ZPO deshalb aus. Das gilt nur dann nicht, wenn der Dritte Inhaber von Rechten ist, die zum Besitz an der Sache und (zugleich) zur Befriedigung aus der Sache berechtigen. In diesem Fall kann der Dritte sich der Klage auf vorzugsweise Befriedigung zufrieden geben und von der Erhebung der Drittwiderspruchsklage absehen.

3.4 Leistungsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger

 

Rz. 8

Materiell-rechtliche Klagen gegen den Vollstreckungsgläubiger, z. B. Herausgabe- und Unterlassungsklagen sowie solche auf Schadensersatz oder Herausgabe der Bereicherung, sind neben der Drittwiderspruchsklage unzulässig, weil diese der speziellere Rechtsbehelf ist, der die Besonderheiten der Zwangsvollstreckung in den Gegenstand insgesamt berücksichtigt (OLG Sachsen-Anhalt a. a. O.; BGH, NJW 1989, 2542; BGHZ 100, 95). Zudem könnte mit einem Herausgabe- oder auch Unterlassungstitel eine Einstellung der Zwangsvollstreckung nicht erreicht werden, weil § 775 Nr. 1 ZPO eine Entscheidung voraussetzt, durch die die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt wird.

3.5 Feststellungsklage, § 256 ZPO

 

Rz. 9

Für eine positive Feststellungsklage gegen den Vollstreckungsgläubiger auf Feststellung der Berechtigung hinsichtlich des Gegenstandes oder eine negative Feststellungsklage auf Feststellung der Befugnis, in den konkreten Gegenstand die Zwangsvollstreckung betreiben zu dürfen, oder auf Feststellung, dass an dem konkreten Gegenstand ein Pfändungspfandrecht nicht entstanden sei, fehlt das Feststellungsinteresse (BGHZ 80, 284). Jedenfalls nach Erhebung der Drittwiderspruchsklage wird die Feststellungsklage unzulässig (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 771 Rn. 14). Auch mit einem Feststellungsurteil kann der Kläger im Hinblick auf die Zwangsvollstreckung nichts anfangen (§ 775 Nr. 1, § 776 ZPO).

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