1 Grundsatz – Zweck

 

Rz. 1

Die Klage gegen die Vollstreckungsklausel – als ordentliches Erkenntnisverfahren – gibt dem Schuldner die Möglichkeit, sachliche Einwendungen gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel geltend zu machen. Ist eine sog. qualifizierte (titelergänzende oder -umschreibende) Vollstreckungsklausel erteilt worden und bestreitet der Schuldner, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Klausel vorgelegen haben, hat er die Möglichkeit, Klage nach § 768 ZPO zu erheben. Ist eine qualifizierte Klausel nach den in § 768 ZPO genannten Vorschriften erteilt worden und bestreitet derjenige, gegen den vollstreckt werden soll, den Eintritt der zugrunde liegenden materiellen Voraussetzungen, so kann er nach § 768 ZPO vorgehen. Mit der Klauselgegenklage des § 768 ZPO kann aber nur die Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung eines Titels angegriffen werden. Der titulierte Anspruch selbst bleibt unberührt. Dies unterscheidet die Klage von der Vollstreckungsgegenklage des § 767 ZPO, mit der materielle Einwendungen gegen den titulierten Anspruch selbst geltend gemacht werden können (Hanseatisches OLG Hamburg, Magazindienst 2010, 52). Die Bestimmung ist eine eng auszulegende Sondervorschrift, in dessen Verfahren es nur um Einwände gegen die Erteilung der Vollstreckungsklausel und nicht um materiell-rechtliche Einwände gegen die titulierte Forderung (wie in § 767 ZPO) geht (KG, MDR 2008, 591).

 

Rz. 2

Die Klage ist das "Gegenstück" zur Klage auf Erteilung der Vollstreckungsklausel des § 731 ZPO (MünchKomm/ZPO-K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 1). In beiden Fällen geht es um eine qualifizierte Klausel. Mit der Klage nach § 731 ZPO (siehe dort) erstrebt der Gläubiger die Erteilung dieser Klausel gegen den Schuldner. Mit der Klage nach § 768 ZPO begehrt der Schuldner gegen den Gläubiger ein Urteil, wonach die Zwangsvollstreckung aus einer bereits erteilten Vollstreckungsklausel unzulässig ist. Bereits daraus folgt, dass die Klage nach § 768 ZPO nicht auf solche Einwendungen gestützt werden kann, die in dem rechtskräftigen Urteil auf eine Klage nach § 731 ZPO (bereits) zurückgewiesen worden sind.

 

Rz. 3

Die Klage nach § 768 ZPO und die Klauselerinnerung nach § 732 ZPO haben insoweit die gleichen Voraussetzungen, als in beiden Fällen gerügt werden kann, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der qualifizierten Vollstreckungsklausel nicht vorliegen. Der Unterschied zwischen beiden Rechtsbehelfen ist darin zu sehen, dass die Einwendungen hinsichtlich der formellen Voraussetzungen nur mit der Erinnerung, nicht aber mit der Klage nach § 768 ZPO geltend gemacht werden können (KG, a. a. O.; OLG Koblenz, JurBüro 1991, 1270). Darüber hinaus betrifft § 732 ZPO Einwendungen gegen alle Arten von Vollstreckungsklauseln, während mit der Klage nach § 768 ZPO nur Einwendungen gegen die qualifizierten Vollstreckungsklauseln geltend gemacht werden können. Soweit eine materielle Einwendung gegen die erteilte qualifizierte Vollstreckungsklausel erhoben werden soll, kann der Schuldner wählen, ob er nach § 732 ZPO oder mit der Klage nach § 768 ZPO diese Einwendung verfolgen will (OLG Düsseldorf, FamRZ 1978, 427) oder ob er von beiden nebeneinander Gebrauch machen will; formelle Rügen können allerdings nur im Verfahren nach § 732 ZPO geltend gemacht werden (OLG Köln NJW-RR 1994, 893). In allen genannten Fällen ist die Erteilung der Klausel von der Prüfung materiell-rechtlicher Voraussetzungen (wie Bedingungseintritt, Rechtsnachfolge, Firmenübernahme) einschließlich etwaiger Rechtskraftwirkungen (Urteilswirkungen gegenüber Nacherben und Testamentsvollstreckern) abhängig. Im Verfahren zur Erteilung der qualifizierten Klauseln ist die Beweisführung nur durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden möglich (§§ 726 Abs. 1, 727 Abs. 1 ZPO); im Anwendungsbereich des § 727 ZPO, auf den z. T. verwiesen wird, ist der Urkundennachweis allerdings entbehrlich, wenn die Tatsache offenkundig ist. Weder die Möglichkeit, nach § 732 ZPO vorzugehen, noch die Einlegung einer Erinnerung nach § 732 ZPO schließt das Rechtsschutzinteresse für eine Klage nach § 768 ZPO aus. Wird einer Erinnerung nach § 732 ZPO rechtskräftig stattgegeben, so tritt Erledigung eines aus § 768 ZPO geführten Rechtsstreits in der Hauptsache ein. Wird die Erinnerung rechtskräftig zurückgewiesen, so soll der Erinnerungsführer dennoch Klage nach § 768 ZPO erheben können (MüKoZPO/K. Schmidt/Brinkmann, § 768 Rn. 4). Ist die Klage nach § 768 ZPO hingegen rechtskräftig abgewiesen worden, bleibt kein Raum für eine Erinnerung nach § 732 ZPO. Wird geltend gemacht, dass es an einer den Vollstreckungsgläubiger legitimierenden Klausel z. B. deshalb fehlt, weil eine Titelumschreibung nicht stattgefunden hat, ist Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO zu erheben (BGH, WM 1992, 1832).

2 Anwendungsbereich

 

Rz. 4

Nach § 768 ZPO können nur die vom Gesetz für dieses Verfahren zugelassenen Einwendungen geltend gemacht werden (vgl. BeckOK/ZPO-Preuß, § 768 Rn. 3, 4). Das sind der Eintritt der Bedin...

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