Rz. 70

Ist die Zwangsvollstreckung durch Auskehrung des Erlöses an den Vollstreckungsgläubiger oder anderweitig beendet, ist eine Vollstreckungsabwehrklage nicht mehr möglich. Damit allerdings steht – immer noch – nicht unwiderruflich fest, dass der Vollstreckungsgläubiger den ihm aus der Zwangsvollstreckung zugeflossenen Vermögenszuwachs auch endgültig behalten darf. Der Rechtsgrund für das endgültige Behaltendürfen des durch die Zwangsvollstreckung erzielten Vermögenszuwachses ist das Pfändungspfandrecht. Ist es erloschen, weil die gesicherte Forderung erloschen ist, dann ist der Vollstreckungsgläubiger um den dennoch erhaltenen Erlös ungerechtfertigt bereichert (vgl. OLG Frankfurt/Main, MDR 1982, 934).

 

Rz. 71

Hat der Vollstreckungsgläubiger die Zwangsvollstreckung schuldhaft weiter betrieben, obwohl er keinen Anspruch aus dem Vollstreckungstitel (mehr) hatte, kann er dem Vollstreckungsschuldner wegen einer Pflichtverletzung (vgl. auch: §§ 280 ff. BGB), einer unerlaubten Handlung (§ 823 Abs. 1 BGB) oder sittenwidrigen Schädigung (§ 826 BGB) zum Schadensersatz verpflichtet sein.

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