Rz. 35

Die Kosten des Antrags nach § 765a ZPO und die der Entscheidung sind grundsätzlich Kosten der Zwangsvollstreckung, die der Schuldner nach § 788 Abs. 1 ZPO zu tragen hat. Einer Kostenentscheidung bedarf der Beschluss daher nicht. Das Gericht kann aber im Ausnahmefall die Kosten dem Gläubiger auferlegen (§ 788 Abs. 4 ZPO). Will es von dieser Befugnis Gebrauch machen, so bedarf es im Beschluss der Tenorierung über die Kosten und auch der Begründung dieser Kostenentscheidung. Die Entscheidung über die Kosten eines Beschwerdeverfahrens folgt den allgemeinen Regeln (§§ 91, 97 ZPO). Die Verfahren nach Abs. 1 und Abs. 3 sind gesonderte Verfahren.

 

Rz. 36

Jedes dieser Verfahren löst eine Gerichtsgebühr von 20 EUR nach KV Nr. 2113 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG aus. Im Beschwerdeverfahren fällt die Festgebühr in Höhe von 30 EUR an, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird (KV Nr. 2121 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Es besteht die Möglichkeit der Nicht- oder Teilerhebung von 0,5 bei Teilerfolg der Beschwerde (Anm. zu KV Nr. 2121). Wird vor dem Versteigerungstermin ein Antrag nach § 765a ZPO gestellt und entscheidet das Amtsgericht hierüber erst im Zuschlagsbeschluss, richtet sich die Gebühr für das Beschwerdeverfahren (gegen den Zuschlagsbeschluss) nach Nr. 2240 KV (Festgebühr von 120 EUR für die Fälle der Verwerfung oder Zurückweisung) und nicht nach Nr. 2241 KV, sofern der Beschwerdeführer mit der Zuschlagsbeschwerde nur sein Begehren nach § 765a ZPO weiter verfolgt (LG Bonn, Beschluss v. 27.8.2010 – 6 T 8/10). Das Verfahren über die Rechtsbeschwerde kostet, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgewiesen oder verworfen wird, eine Gebühr von 60 EUR (KV Nr. 2124 der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG; ebenfalls mit der Möglichkeit der Reduzierung auf ½ oder Nichterhebung im Falle des Teilerfolgs). Der Rechtsanwalt erhält für jedes neue Verfahren nach § 765a ZPO eine 0,3-Gebühr nach Nr. 3309 VV RVG, die hier weder mit den allgemeinen Vollstreckungsgebühren noch mit den sonstigen im Vollstreckungsverfahren verdienten Gebühren mit abgegolten ist. Die Tätigkeit ist insoweit eine besondere Angelegenheit (§ 18 Nr. 8 RVG). Eine vor der Entscheidung erlassene einstweilige Anordnung allerdings löst keine besondere Gebühr aus, § 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG. Der für die Gebühren des Rechtsanwalts maßgebliche Gegenstandswert ist nach dem Interesse des Schuldners an der beantragten Maßnahme zu schätzen (§ 25 Abs. 2 RVG). Regelmäßig bemisst sich der Wert nach der Nutzungsentschädigung für die begehrte Räumungsschutzfrist (LG Münster, Rpfleger 1996, 166). Wird z. B. die Vollstreckung ganz eingestellt, kann dies der Wert des Gegenstands der Zwangsvollstreckung sein. Im Übrigen dürfte von dem Wert der Vollstreckungsforderung auszugehen sein (§ 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG).

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