Rz. 7

Im Pfändungsprotokoll sind nicht nur aufzunehmen der Schuldner oder die an seiner Stelle angetroffenen zu seiner Familie gehörenden oder in dieser dienenden erwachsenen Personen (§ 759 ZPO) oder die zur Herausgabe bereiten Dritten (§ 809 ZPO), sondern auch die hinzugezogenen Zeugen, Polizeibeamten, Gemeindebeamten (§ 759 ZPO), ferner der anwesende Gläubiger bzw. dessen anwesender Bevollmächtigter. Die im Übrigen vom Gerichtsvollzieher herangezogenen Personen (Gehilfen, Handwerker pp.) sind im Protokoll nur dann aufzuführen, wenn ihre Beiziehung kosten- und gebührenrechtliche Konsequenzen hat. Unterschreiben müssen diese das Protokoll nur dann, wenn sie gleichzeitig als Zeugen i. S. v. § 759 ZPO aufgetreten sind. Verweigert eine der in Nr. 4 genannten Personen die Unterschriftsleistung, ist diese Tatsache und der für die Verweigerung angegebene Grund in das Protokoll aufzunehmen (Absatz 3).

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