Rz. 16

Nach Absatz 6 wird das Bundesministerium der Justiz ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Formulare für den Antrag auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung nach Absatz 1 einzuführen. Ein Formular ist für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses durch die Verordnung über Formulare für die Zwangsvollstreckung vom 23.8.2012 (BGBl. 2012 I 1822) eingeführt worden (§ 1 Anlage 1 ZVFV). Seit dem 1.3.2013 ist die Benutzung des Formulars verbindlich (§ 5 ZVFV). Soweit nach Satz 1 Formulare eingeführt sind, muss sich der Antragsteller ihrer bedienen. Der Formularzwang gilt auch, wenn der Antrag darauf gerichtet ist, die Zwangsvollstreckung auf eine Durchsuchung der Wohnung des Schuldners nach § 758a Abs. 4 ZPO zur Nachtzeit und an Sonn- und Feiertagen zu gestatten (AG Bad Segeberg, SchlHA 2018, 388; a. A. LG Verden, DGVZ 2015, 169). Der Formularzwang für den Antrag auf Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 758a Abs. 6 Satz 2 ZPO i. V. m. § 5 ZVFV gilt auch bei der Vollstreckung nach der JBeitrO (AG Hamburg-Barmbek, v. 16.4.2013, 804c M 125/13 – Juris). Der Formularzwang nach § 758a Abs. 6 ZPO i. V. m. §§ 1, 5 ZVFV gilt nicht für Anträge auf Erlass einer richterlichen Durchsuchungsanordnung im Verwaltungsvollstreckungsverfahren nach § 287 Abs. 4 AO (BGH, NJW-RR 2014, 1023 = MDR 2014, 801; MDR 2014, 496 = DGVZ 2014, 127; LG Köln v. 11.6.2013, 34 T 134/13; LG Bochum, DGVZ 2013, 210; a. A. AG Leipzig, DGVZ 2014, 22). Ein Antrag eines Sozialversicherungsträgers auf Erlass einer Durchsuchungsanordnung zum Zweck der Zwangsvollstreckung bedarf grundsätzlich der Benutzung des entsprechenden Antragsformulars. Insoweit sind auch für die Einziehung öffentlich rechtlicher Forderungen die Vorschriften zum Formularzwang der ZPO anzuwenden (AG Leipzig v. 26.8.2013, 434 M 12508/13 – Juris). Erlässt der Vollstreckungsrichter einen Durchsuchungsbeschluss, ist er nicht verpflichtet, das bei der Antragstellung einzureichende Formular zu verwenden (AG Lampertheim, DGVZ 2013, 218).

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