Rz. 7

Die Verweigerung der Auslieferung der vollstreckbaren Ausfertigung, die Erteilung oder die Verweigerung einer Quittung, der Vermerk von Teilleistungen auf der vollstreckbaren Ausfertigung können mit der Erinnerung nach § 766 ZPO angefochten werden. Das gilt jedoch nur bis zur Beendigung der Zwangsvollstreckung durch Aushändigung des Titels an den Schuldner (AG Frankfurt/Main, DGVZ 1974, 15; a. A. AG Herzberg, DGVZ 1966, 140; MünchKomm/ZPO-Heßler, § 757 Rn. 41).

 

Rz. 8

Besitzt der Gläubiger die vollstreckbare Ausfertigung trotz vollständiger Leistung noch, weil der Gerichtsvollzieher sie an ihn zurückgegeben hat (entgegen § 757 ZPO), so kann der Schuldner gegen eine weitere Vollstreckung mit der Vollstreckungsabwehrklage vorgehen (§§ 767, 775 Nr. 1, 776 ZPO). Außerdem steht ihm ein materiell-rechtlicher Anspruch auf Herausgabe des Titels gegen den Gläubiger in entsprechender Anwendung des § 371 BGB zu (allgemeine Meinung OLG Köln, FamRZ 1984, 1089; KTS 1984, 319). Umstritten ist, ob der Klage auf Herausgabe wegen der Möglichkeit, nach § 767 ZPO vorzugehen, das Rechtsschutzinteresse fehlt (vgl. MünchKomm/ZPO-Schmidt/Brinkmann, § 767 Rn. 20).

 

Rz. 9

Ist der Titel dem Schuldner zu Unrecht ausgeliefert worden, kann der Gläubiger eine neue Ausfertigung nach § 733 ZPO verlangen (OLG Hamm, Rpfleger 1979, 431).

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