Rz. 4

Die zu vollstreckende Ausfertigung des Titels ist bereits bei der Klauselerteilung daraufhin überprüft worden, ob sie sowohl generell als auch ihrem konkreten Inhalt nach als Vollstreckungstitel in Betracht kommt. Dies entbindet das Vollstreckungsorgan indes nicht von der eigenverantwortlichen Prüfung der vorgenannten Fragen. Lassen sich Vollstreckungsvoraussetzungen nicht feststellen, hat das Vollstreckungsorgan die Zwangsvollstreckung abzulehnen (LG Tübingen, a. a. O.). Hat das Vollstreckungsorgan berechtigte Zweifel, ob ein ihm vorliegender Titel noch die Urkunde ist, die zur Klauselerteilung vorgelegen hatte, so hat es die Vollstreckung aus dieser Ausfertigung abzulehnen (vgl. LG Bremen, DGVZ 1982, 8). Neben dieser generellen Titeleigenschaft hat das Vollstreckungsorgan auch zu prüfen, ob der ihm zur Betreibung der Zwangsvollstreckung vorgelegte Titel einen vollstreckungsfähigen Inhalt hat, insbesondere ob er Inhalt und Umfang des zu vollstreckenden Anspruchs hinreichend bestimmt. Soll er als Grundlage der Zwangsvollstreckung dienen, muss der Titel aus sich selbst heraus verständlich sein und auch für jeden Dritten erkennen lassen, was im Einzelnen der Gläubiger von dem in Anspruch genommenen Schuldner verlangen kann (BGH, JA 1982, 308; OLG Düsseldorf, MDR 1986, 328). Das Vollstreckungsorgan hat auch zu prüfen, ob das, was dem Schuldner aufgegeben ist, nicht etwa gesetzlich verboten ist. Schließlich prüft es, ob eine dem äußeren Anschein nach korrekte Vollstreckungsklausel erteilt ist. Dazu gehört allerdings nicht die Prüfung, ob der zuständige Rechtspfleger oder der Urkundsbeamte die Klausel erteilt hat. Derartige Mängel der Klausel machen die Zwangsvollstreckung auch nicht nichtig, sondern anfechtbar. Für die Beitreibung von rückständigen Rundfunkgebühren in Bayern ist die vollstreckbare Ausfertigung des Ausstandsverzeichnisses gemäß Art. 24 Abs. 1 Nr. 2 BayVwZVG maßgeblich (BGH, MDR 2019, 58).

 

Rz. 5

Nicht zu prüfen ist, ob das Urteil möglicherweise ein sog. Fehlurteil ist, auch dann nicht, wenn dies "auf der Hand liegt" (es werden Wucherzinsen geltend gemacht). Den Einwand, nach dem materiellen Recht nicht zur Leistung verpflichtet zu sein, muss der Schuldner im Erkenntnisverfahren geltend machen.

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