Rz. 17

Die Personengesellschaften des Handelsrechts (die offene Handelsgesellschaft und die Kommanditgesellschaft) sind selbst parteifähig, nehmen also im Prozess die Stellung von Parteien ein, vertreten durch ihre hierzu berechtigten Gesellschafter (§§ 124 Abs. 2, 161 Abs. 2 HGB). Auf die Vollstreckung gegen diese Gesellschaften ist die Vorschrift des § 736 ZPO nicht anwendbar; ein gegen die Gesellschaft ergangener Titel ist für die Vollstreckung erforderlich und ausreichend. Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Titel kann gegen die Gesellschafter von OHG und KG allerdings auch insoweit nicht vollstreckt werden, als sie für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner persönlich haften (§§ 128, 129 Abs. 4 HGB). Eine persönliche Inanspruchnahme setzt einen besonderen Titel gegen den Gesellschafter voraus.

 

Rz. 18

Umgekehrt kann auch aus einem gegen alle Gesellschafter gerichteten Titel nicht gegen die OHG oder KG vollstreckt werden.

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