Rz. 3

Der Vollstreckungsschuldner ist grundsätzlich nicht in der Vollstreckungsklausel zu bezeichnen. Er ergibt sich durch den Verweis der Klausel auf das vollstreckbare Urteil, in welchem der Schuldner des vollstreckbaren Anspruchs entsprechend seiner jeweiligen Parteibezeichnung benannt ist. Sind in einem Urteil mehrere Schuldner zu unterschiedlichen Leistungen verurteilt worden (Teilschuldner), ist dem Gläubiger für jeden der Schuldner eine gesonderte Ausfertigung zu erteilen. Trotz einer Mehrzahl von Ausfertigungen liegt ein Fall des § 733 ZPO nicht vor. Sind aber die im Titel bezeichneten Schuldner als Gesamtschuldner verurteilt, ist nur eine vollstreckbare Ausfertigung bezüglich aller Gesamtschuldner zu erteilen (Schuschke/Walker, § 725 Rn. 5).

 

Rz. 4

Mehrere in einem Titel zusammengefasste Teilgläubiger erhalten jeweils eine vollstreckbare Ausfertigung; Gesamtgläubiger (§ 428 BGB) nur eine einheitliche gemeinsame. Es hat aber auch jeder der Gesamtgläubiger einen Anspruch auf Erteilung einer selbständigen Ausfertigung (KG, NJW-RR 2000, 1409). Wird auf Antrag eines der Gesamtgläubiger diesem eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt und begehrt ein anderer Gesamtgläubiger ebenfalls eine vollstreckbare Ausfertigung, handelt es sich um eine "weitere vollstreckbare" Ausfertigung i. S. v. § 733 ZPO (Zöller/Seibel, § 724 Rn. 3a; a. A. Musielak/Voit/Lackmann, § 724 Rn. 8; OLG Köln, MDR 1989, 1111). Gesamthandsgläubigern wird das Urteil nur gemeinsam vollstreckbar ausgefertigt (Zöller/Seibel, § 724 Rn. 3a). Auch von einem Urteil betreffend eine unteilbare Leistung (§ 432 BGB) ist nur eine vollstreckbare Ausfertigung über den nämlichen Anspruch für alle Gläubiger zu erteilen (BGH, NJW 1995, 1162) und nicht etwa einzelnen Gläubigern eine Teilausfertigung zur Vollstreckung eines anteiligen Betrags (OLG Hamm, MDR 1992, 808).

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