Leitsatz (amtlich)

Der Zahlungsanspruch aus einer vollstreckbaren Urkunde ist hinreichend bestimmt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Grundbuch ersichtlicher Daten möglich ist.

 

Normenkette

ZPO § 794 Abs. 1 Nr. 5

 

Tenor

Auf die Revision der Beklagten und ihres Streithelfers wird das Urteil des 26. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 19. Juli 1993 aufgehoben.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 29. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 9. Dezember 1992 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Beklagte verurteilt worden ist, die Löschung der zu ihren Gunsten in Abteilung III unter lfd. Nr. 6 des Grundbuchs des Amtsgerichts München für G. Bd. … Bl. …eingetragenen Zwangssicherungshypothek in Höhe von 1.519.638,28 DM zu bewilligen; in diesem Umfang wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

 

Tatbestand

Mit notariellem Kaufvertrag vom 5. Oktober 1990, den der Streithelfer der Beklagten (im folgenden: Streithelfer) beurkundete, kaufte die Klägerin von Frau Dr. B. O. (der früheren Beklagten zu 2) und 12 weiteren Verkäufern die Teilerbbau- und Sondererbbaurechte an einem Grundstück. Der – später erhöhte – Kaufpreis betrug 28 Mio DM nebst 14 % Mehrwertsteuer. Er war am 2. Januar 1991 auf Anderkonto des Streithelfers zu hinterlegen. Dieser wurde angewiesen, aus dem hinterlegten Kaufpreis, der den Verkäufern im Verhältnis ihrer „Miteigentumsanteile” zustehen sollte, zunächst Pfandlasten abzulösen, eine Provision auszuzahlen und den verbleibenden Betrag sodann auf die Verkäufer zu verteilen. In fünf Nachträgen, die ebenfalls der Streithelfer oder sein amtlich bestellter Vertreter beurkundete, wurden einzelne Bestimmungen geändert.

Am 31. Januar 1991 ließ sich Dr. O. eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 1990 „zum Zwecke der Zwangsvollstreckung hinsichtlich ihrer Barkaufpreisforderung in Höhe von zunächst DM 1.519.638, 28 … (Kaufpreisteil)” erteilen. Später wurde auf Antrag der Verkäuferin eine Zwangssicherungshypothek über den genannten Betrag in das Grundbuch eingetragen. Inzwischen war der Kaufpreis hinterlegt worden. Die Verkäufer machten jedoch weitere Ansprüche geltend. Frau Dr. O. trat ihre angeblichen Ansprüche gegen die Klägerin aus dem Kaufvertrag nebst Nachträgen an die Beklagte ab. Diese wurde im Grundbuch als neue Hypothekengläubigerin eingetragen.

Die Klägerin begehrt mit ihrer Klage von der Beklagten die Bewilligung, die Zwangssicherungshypothek im Grundbuch zu löschen, und die Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde. Hilfsweise hat die Klägerin in der Berufungsinstanz beantragt, die Zwangsvollstreckung aus der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 1990 in Höhe des Betrages von 1.519.638,28 DM für unzulässig zu erklären. Die Vorinstanzen haben der Klage mit ihren Hauptanträgen stattgegeben. Dagegen wenden sich die Beklagte und ihr Streithelfer mit ihrer Revision.

 

Entscheidungsgründe

Da die Revisionsbeklagte trotz rechtzeitiger Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, mußte auf Antrag der Revisionskläger durch Versäumnisurteil entschieden werden (BGHZ 37, 79, 81). Dieses Urteil beruht jedoch inhaltlich nicht auf einer Säumnisfolge, sondern berücksichtigt den gesamten derzeitigen Sach- und Streitstand (vgl. BGHZ 37, 79, 82).

Das Rechtsmittel führt zur Aufhebung, teilweise zur Klagabweisung und im übrigen zur Zurückverweisung.

I.

1. Entgegen der Meinung der Revision war das Berufungsgericht – und ist auch der erkennende Senat – nicht gehindert, im Rahmen der Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung die Vollstreckungsfähigkeit des der Zwangssicherungshypothek zugrundeliegenden Titels zu untersuchen.

Allerdings kann die Vollstreckungsfähigkeit des Titels in dem besonderen Antragsverfahren gemäß §§ 732, 795, 797 Abs. 3 ZPO überprüft werden (BGHZ 15, 190, 191; 22, 54, 56). In den in § 768 ZPO genannten Fällen ist auch eine Klage gegen die Vollstreckungsklausel möglich. Macht der Schuldner von diesen Rechtsbehelfen keinen Gebrauch, so wird dadurch eine nicht vollstreckungsfähige Urkunde nicht zu einem vollstreckbaren Titel (BGHZ a.a.O.). Eine Urkunde, die in Wirklichkeit keinen vollstreckbaren Inhalt hat, ist – jedenfalls in vollstreckungsrechtlicher Hinsicht – wirkungslos (vgl. BGHZ 118, 229, 231). Die auf der Grundlage einer solchen Urkunde vorgenommene Eintragung einer Zwangssicherungshypothek macht das Grundbuch unrichtig. Dem Schuldner kann die Verfolgung des materiell-rechtlichen Anspruchs aus § 894 BGB nicht deshalb abgeschnitten werden, weil bestimmte vollstreckungsrechtliche Rechtsbehelfe zur Verfügung gestanden hätten.

2. Auch an dem Rechtsschutzbedürfnis für die vorliegende Klage ist nicht zu zweifeln. Die angebliche Hinterlegung einer Löschungsbewilligung ist unerheblich, weil diese nach den eigenen Angaben der Beklagten nur gegen Zahlung von 1 Mio DM herausgegeben werden darf, die Klägerin aber bestreitet, der Beklagten etwas zu schulden. Für die Herausgabeklage hat die Klägerin ebenfalls ein Rechtsschutzinteresse (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1994 – IX ZR 165/93, WM 1994, 2033, 2034 z. V. b. in BGHZ).

II.

In Übereinstimmung mit der Rechtsauffassung des Landgerichts hat das Berufungsgericht gemeint, die Urkunde über den Kaufvertrag vom 5. Oktober 1990 stelle trotz der darin enthaltenen Unterwerfungsklausel keinen zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel dar, weil sie für den einzelnen Verkäufer – insbesondere die Rechtsvorgängerin der Beklagten – keinen bestimmten Zahlungsanspruch ausweise. Dieser lasse sich anhand der Angaben in dem Kaufvertrag und seinen Nachträgen nicht berechnen. Im übrigen habe der Streithelfer die Urkunde keinesfalls in Höhe eines Kaufpreisanteils auf Auszahlung an die Gläubigerin für vollstreckbar erklären dürfen, weil der Titel nur auf Hinterlegung gelautet habe.

Das hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.

1. Die von dem Streithelfer am 5. Oktober 1990 aufgenommene Urkunde ist ein geeigneter Vollstreckungstitel im Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO.

Dafür ist unter anderem Voraussetzung, daß die Urkunde über einen Anspruch errichtet wird, der die Zahlung einer „bestimmten” Geldsumme (oder die Leistung einer „bestimmten” Menge anderer vertretbarer Sachen oder Wertpapiere) zum Gegenstand hat. Der zu vollstreckende Zahlungsanspruch ist schon dann hinreichend bestimmt, wenn er betragsmäßig festgelegt ist oder sich aus der Urkunde ohne weiteres errechnen läßt (BGHZ 22, 54, 56; 88, 62, 65; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 – III ZR 62/79, WM 1981, 189, 191 unter b). Es genügt, wenn die Berechnung mit Hilfe offenkundiger, insbesondere aus dem Bundesgesetzblatt oder dem Grundbuch ersichtlicher Umstände möglich ist (vgl. BGHZ 22, 54, 61; BGH, Urt. v. 23. Oktober 1980 – III ZR 62/79, WM 1981, 189, 191 1. Sp.; OLG Düsseldorf NJW 1971, 436, 437; OLG Stuttgart Justiz 1973, 176, 178 f.; OLG Karlsruhe OLGZ 1991, 227, 228; Stein/Jonas/Münzberg, ZPO 20. Aufl. § 794 Rdnr. 86; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 794 Rdnr. 227; Wieczorek/Schütze, ZPO 2. Aufl. § 794 Rdnr. H IV a 1; Zöller/Stöber, ZPO 18. Aufl. § 794 Rdnr. 26; Stürner/Münch JZ 1987, 178, 182 f.; Opalka NJW 1991, 1796, 1797; offengelassen von BGH, Urt. v. 7. Dezember 1988 – IVb ZR 49/88, NJW-RR 1989, 318, 319). Sollen mehrere Gläubiger berechtigt sein und hilft die Regel des § 420 BGB nicht weiter, muß die Urkunde Angaben dazu enthalten, wie sich die Berechtigungen zueinander verhalten (BGHZ 11, 181, 184; Stein/Jonas/Münzberg, vor § 704 ZPO Rdnr. 28; MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 724 Rdnr. 33).

Im vorliegenden Fall waren der Kaufpreis und der auf die Rechtsvorgängerin der Beklagten entfallende Anteil hinreichend bestimmt. Gemäß Abschnitt II 5 a der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 1990 betrug der Kaufpreis zuzüglich Mehrwertsteuer 31.920.000 DM. In Abschnitt II 5 c der notariellen Urkunde war festgelegt, daß der Kaufpreis den Verkäufern „im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile” (gemeint waren die Anteile am Erbbaurecht nebst den damit verbundenen Sondererbbaurechten) zustand. Die Klägerin hatte eine Abschrift der Teilungserklärung, aus der die „Miteigentumsanteile” genau hervorgingen, von den Verkäufern erhalten (Abschnitt II 8 der notariellen Urkunde v. 5. Oktober 1990). Obendrein waren die „Miteigentumsanteile” aus den Teilerbbaugrundbüchern ersichtlich. Deren Inhalt war offenkundig. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten verkaufte 60,53/1.000 Anteile, so daß ihr von dem Gesamtkaufpreis ein entsprechender Anteil von 1.932.117,60 DM zustand.

2. Daß sich die Rechtsvorgängerin der Beklagten die vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde nicht für diesen Betrag, sondern für eine „Barkaufpreisforderung in Höhe von zunächst 1.519.638,28 DM” erteilen ließ, ist unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, ob die vollstreckbare Ausfertigung nur die am 5. Oktober 1990 aufgenommene Urkunde umfaßte oder auch die bis zum 31. Januar 1991 beurkundeten Nachträge, mit deren Hilfe sich die Berechnung des niedrigeren Betrages hätte nachvollziehen lassen (vgl. Nachtrag II v. 20. Dezember 1990). Der Titelgläubiger kann sich nämlich eine vollstreckbare Ausfertigung auch nur für einen (bestimmten) Teil des titulierten Anspruchs erteilen lassen (MünchKomm-ZPO/Wolfsteiner, § 724 Rdnr. 22; Wieczorek/Schütze, § 724 ZPO Rdnr. A II b; Zöller/Stöber, § 724 ZPO Rdnr. 12; Thomas/Putzo, ZPO 18. Aufl. § 724 Rdnr. 10; Brambring DNotZ 1977, 572, 573). Das ist im vorliegenden Fall geschehen. Die Beschränkung ist, wie es sich gehört (vgl. Zöller/Stöber, a.a.O.), in der vollstreckbaren Ausfertigung zum Ausdruck gebracht worden. Zum einen heißt es darin, die vollstreckbare Ausfertigung werde hinsichtlich einer „Barkaufpreisforderung in Höhe von zunächst … DM” (Hervorhebung nur hier) erteilt; zum anderen ist der Betrag ausdrücklich als „Kaufpreisteil” gekennzeichnet.

Das Landgericht hatte darauf abgestellt, daß die Auflagen, die der Streithelfer aus dem bei ihm hinterlegten Kaufpreis zunächst „wegfertigen” sollte, bevor er die den Verkäufern im Verhältnis ihrer „Miteigentumsanteile” zustehenden Beträge ausschüttete, aus der Urkunde nicht beziffert werden konnten. Das ist jedoch ebenfalls unschädlich. Die Urkunde war über den Anspruch gegen die Klägerin errichtet worden, nicht über den Betrag, der für die Verkäufer nach „Wegfertigung” der sie treffenden Unkosten übrigblieb.

3. Die – nunmehr für die Beklagte eingetragene – Zwangssicherungshypothek hält sich auch im Rahmen des Titels.

Eingetragen ist die Hypothek nach den Feststellungen des Berufungsgerichts „gemäß vollstreckbarer Urkunde vom 5. Oktober 1990”. Der Vollstreckungsklausel ist – entgegen der Meinung des Berufungsgerichts – nicht zu entnehmen, daß die Gläubigerin Auszahlung an sich verlangen kann. Die Klausel ist untrennbarer Bestandteil der notariellen Urkunde vom 5. Oktober 1990, auf die in einwandfreier Weise Bezug genommen wird („Vorstehende mit der Urschrift übereinstimmende Ausfertigung wird hiermit … zum Zwecke der Zwangsvollstreckung … erteilt”). Danach kann die Gläubigerin von der Klägerin grundsätzlich nur diejenige Leistung fordern, die im Kaufvertrag vereinbart ist. Vereinbart wurde die Hinterlegung des Kaufpreises auf Anderkonto des Streithelfers (Abschnitt II 5 b). Anlaß für das Mißverständnis des Berufungsgerichts war möglicherweise die Charakterisierung der Teilforderung, für die die Vollstreckungsklausel beantragt worden ist, als „Barkaufpreisforderung”. Damit sollte indes – wie sich dem Nachtrag II v. 20. Dezember 1990 (Abschnitt III 3) entnehmen läßt – nur der Teil der Forderung umschrieben werden, den die Klägerin nicht durch Übernahme von Verbindlichkeiten der Verkäufer erbringen, vielmehr auf Anderkonto des Streithelfers einzahlen sollte.

III.

Das angefochtene Urteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig (§ 563 ZPO).

1. An einem Titel würde es allerdings fehlen – mit der Folge, daß die Zwangssicherungshypothek nichtig wäre (vgl. BGHZ 121, 98, 101) –, falls sich der für vollstreckbar erklärten Urkunde überhaupt kein Anspruch der einzelnen Verkäufer, sondern nur der Verkäufer-Gemeinschaft entnehmen ließe. Das hat die Klägerin in den Vorinstanzen geltend gemacht. Landgericht und Oberlandesgericht sind darauf nicht eingegangen.

Der Ansicht der Klägerin ist indessen nicht zu folgen. Sie hat den Fall vor Augen, daß mehrere Teilhaber eine Sache verkaufen und ihre anteilige Berechtigung sich auf die Kaufpreisforderung erstreckt. Diese Forderung ist wegen der gemeinschaftlichen Empfangszuständigkeit im Sinne von § 432 Abs. 1 BGB unteilbar (BGHZ 115, 253, 258; BGH, Urt. v. 9. Februar 1983 – IVa ZR 162/81, NJW 1983, 2020; v. 13. Januar 1984 – V ZR 55/83, NJW 1984, 1356, 1357, insoweit in BGHZ 89, 349 n. abgedr.; MünchKomm-BGB/Selb, 3. Aufl. § 432 Rdnr. 2; Palandt/Heinrichs, BGB 53. Aufl. § 420 Rdnr. 3 u. § 432 Rdnr. 2). Jeder Gläubiger kann nur verlangen, daß der Schuldner an die Gemeinschaft leistet. Dementsprechend darf nur eine Ausfertigung für alle Gläubiger erteilt werden (Zöller/Stöber, § 724 ZPO Rdnr. 12; Thomas/Putzo, § 724 ZPO Rdnr. 12).

Im vorliegenden Fall verhält es sich anders. Die Verkäufer verkauften keinen ihnen gemeinsam gehörenden Gegenstand, sondern jeweils ihnen selbst allein zustehende Rechte. Damit war der Gesamtkaufpreis im Rechtssinne teilbar. Es liegt kein einheitlicher Kaufvertrag mit einer Verkäufergemeinschaft vor, sondern eine Zusammenfassung von selbständigen Kaufverträgen mit mehreren Verkäufern. Der Fall liegt genauso, wie wenn sämtliche Eigentümer einer Wohnungseigentumsanlage ihr jeweiliges Wohnungseigentum (Miteigentum am Grundstück verbunden mit dem Sondereigentum an bestimmten Wohnungen) verkaufen. Das kann einzeln geschehen oder – wenn der Käufer jeweils derselbe ist – in miteinander verbundenen Verträgen. Wird im zuletzt genannten Fall ein Gesamtkaufpreis mit einer anteiligen Berechtigung eines jeden Gläubigers vereinbart, ist jedem eine vollstreckbare Ausfertigung für seinen Anteil zu erteilen (Zöller/Stöber, § 724 ZPO Rdnr. 12).

2. Das Landgericht hat Bedenken anklingen lassen, ob der Titel der Klägerin ordnungsgemäß zugestellt worden ist; letztlich blieb die Frage dahingestellt. Das Berufungsgericht hat sich damit nicht befaßt. Falls es an einer ordnungsgemäßen Zustellung fehlen sollte, wäre der Titel aber nicht unwirksam, sondern lediglich anfechtbar (BGHZ 66, 79, 82; Stein/Jonas/Münzberg, § 750 ZPO Rdnr. 7; Zöller/Stöber, vor § 704 ZPO Rdnr. 34). Solange er nicht aufgehoben ist, könnte die Klägerin Berichtigung des Grundbuchs wegen des Zustellungsmangels nicht verlangen.

3. Die Einwendung, der durch die Zwangssicherungshypothek gesicherte Anspruch sei vollständig erfüllt, ist im Wege der Vollstreckungsgegenklage (§ 767 ZPO) geltend zu machen (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1987 – IX ZR 251/86, NJW 1988, 828, 829). Solange für die Zwangssicherungshypothek ein vollstreckungsfähiger Titel besteht, ist das Grundbuch nicht unrichtig. Ein Titel, der nach Form und Inhalt zur Zwangsvollstreckung geeignet und zudem mit der Vollstreckungsklausel versehen ist, ist vollstreckungsfähig, auch wenn er aus materiell-rechtlichen Gründen (hier: wegen der strengen Akzessorietät der Sicherungshypothek) möglicherweise unwirksam ist (BGHZ 118, 229, 233 f.). Eine Vollstreckungsgegenklage hatte die Klägerin in der zweiten Instanz hilfsweise erhoben. Das Berufungsgericht hat darüber nicht entschieden, weil es fälschlich angenommen hat, der Beklagten stehe schon kein vollstreckungsfähiger Anspruch zu.

IV.

Das angefochtene Urteil ist somit aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO).

Soweit die Bewilligung der Löschung der Zwangssicherungshypothek im Grundbuch begehrt wird, ist die Klage abzuweisen. Insofern sind keine weiteren Feststellungen zu treffen. Zwar kann ein Schuldner Bewilligung der Löschung einer Zwangshypothek verlangen, sobald er mit seiner Vollstreckungsgegenklage durchgedrungen ist. Ferner ist denkbar, eine Klage auf Abgabe der Löschungsbewilligung mit einer Vollstreckungsklage zu verbinden. Im vorliegenden Fall kann die Entscheidung über die erste Klage aber nicht zurückgestellt werden, bis über die Vollstreckungsgegenklage entschieden ist, oder mit dieser Entscheidung verbunden werden. Denn die Klägerin hat den Antrag zur Vollstreckungsgegenklage nur hilfsweise gestellt und wünscht in erster Linie eine Entscheidung über die Anträge, die Beklagte zur Abgabe der Löschungsbewilligung und Herausgabe der vollstreckbaren Ausfertigung zu verurteilen.

Hinsichtlich des Herausgabeantrages und des Hilfsantrages zur Vollstreckungsgegenklage ist die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit festgestellt wird, ob und in welchem Umfang die gesicherte Forderung erfüllt ist. Solange nicht feststeht, daß der gesicherte Anspruch vollständig getilgt ist, ist die Klage auf Herausgabe des Vollstreckungstitels analog § 371 BGB (vgl. BGH, Urt. v. 22. September 1994 – IX ZR 165/93, WM 1994, 2033, 2035 z. V. b. in BGHZ) noch nicht entscheidungsreif. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß sich das nachträgliche Unterlegen eines anderen als des titulierten Anspruchs grundsätzlich verbietet (vgl. BGHZ 124, 164, 169 f.; BGH, Urt. v. 14. November 1969 – V ZR 97/66, NJW 1970, 240, 241; v. 23. November 1979 – V ZR 123/76, NJW 1980, 1050, 1051). Deshalb kommt es hier nicht darauf an, ob der Beklagten Verzugsschadensersatzansprüche gegen die Klägerin zustehen.

 

Fundstellen

Haufe-Index 609782

BB 1995, 477

NJW 1995, 1162

DNotZ 1995, 770

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