Rz. 8

Bei dem Verfahren handelt es sich nicht um ein solches der Zwangsvollstreckung, sondern um ein beschränktes Erkenntnisverfahren (BGH, MDR 2008, 1231). Streitgegenstand ist die Vollstreckbarkeit der ausländischen Entscheidung im Inland. Mahnverfahren und Urkundenprozess scheiden bereits deshalb aus, weil die (Vollstreckungs-)Klage nicht auf Zahlung eines Geldbetrages, sondern auf Verleihung der Vollstreckungsfähigkeit im Inland gerichtet ist. Es wird durch Klageerhebung nach den allgemeinen Regeln (§§ 253, 261 ZPO) eingeleitet (zur Konkretisierung der Parteibezeichnung und Zinshöhe vgl. HansOLG Hamburg, AWD 1994, 424). Die Klage ist entsprechend den Regeln der §§ 23 Nr. 1, 23a, 23b, 27, 71 GVG bei dem Amts- oder Landgericht anhängig zu machen, bei dem der Schuldner seinen allgemeinen Gerichtsstand (§§ 12ff. ZPO) hat oder, in Ermangelung eines solchen Gerichtsstands, bei dem Amts- oder Landgericht, bei dem er nach § 23 ZPO verklagt werden kann (Abs. 2). Der Gerichtsstand des § 23 ZPO ist eröffnet, wenn der Schuldner nach dem schlüssigen Vorbringen des Antragstellers im Bezirk des angerufenen Gerichts über Vermögen verfügt, in das vollstreckt werden kann. Darauf, ob dieses Vermögen zur Befriedigung des Gläubigers ausreicht, kommt es hierbei nicht an. Für das Verfahren im Gerichtsstand des Vermögens bedarf es jedenfalls dann, wenn ein anderer Gerichtsstand im Inland nicht zur Verfügung steht, eines über das Vorhandensein von Vermögen hinausgehenden Inlandsbezuges nicht (BGH, NJW 1997, 325). Überschreitet der Streitwert 5.000 EUR ist die Zivilkammer des Landgerichts, nicht etwa die Kammer für Handelssachen zuständig. In Betracht kommt aber auch der Familienrichter (§ 110 FamFG; OLGR München, 2009, 117). Die sachliche Zuständigkeit ist nach § 802 ZPO ausschließlich, weshalb Parteivereinbarungen nicht zulässig sind. Das gilt auch für die örtliche Zuständigkeit, dass § 722 Abs. 2 ZPO als abschließende Sonderregelung die Bestimmungen der §§ 12 ff. ZPO verdrängt. Die Amts- und Landgerichte sind auch für die Vollstreckbarerklärung von ausländischen arbeitsgerichtlichen Titeln zuständig. Kläger ist der Gläubiger, der im Inland die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben will. Alleiniges Ziel der Klage ist, die Vollstreckbarerklärung des ausländischen Titels im Inland zu erreichen. Die Vollstreckbarerklärung ausländischer Urteile ist als Verfahren im Sinne des § 240 Satz 1 ZPO anzusehen, das durch die Eröffnung des inländischen Insolvenzverfahrens unterbrochen wird, wenn es die Insolvenzmasse betrifft (BGH, NJW-RR 2009, 279 = MDR 2008, 1231). Zum Antrag des Klägers vgl. das Muster (Rz. 10). Prozessführungsbefugt sind neben Kläger und Beklagtem des Ursprungsverfahrens auch Drittbegünstigte sowie die jeweiligen Rechtsnachfolger. § 265 Abs. 2 ZPO ist anwendbar (BGH, NJW 1992, 3096). Das Rechtsschutzbedürfnis ist nicht davon abhängig, dass der Kläger eine konkrete Vollstreckungsabsicht nachweisen muss. Für die Zulässigkeit der Klage genügt es, dass im Inland Vermögen vorhanden ist, das – jedenfalls theoretisch – zur Befriedigung des Gläubigers herangezogen werden kann (BGH, NJW 1997, 325). Das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage fehlt, wenn der Titel keinen vollstreckungsfähigen Inhalt hat. Die Bestimmtheit des Titels kann dabei problematisch sein (vgl. BGH, NJW 1986, 1440). Für den Streitwert kommt es auf den Wert des im Inland zu vollstreckenden Anspruchs nach hiesigen Wertmaßstäben an und nicht auf den Wert des Titels in seinem Herkunftsland. Kosten und Zinsen werden grundsätzlich bei dem Streitwert nicht berücksichtigt.

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