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Für die Entscheidungen nach Abs. 2 und 3 entstehen keine Gerichtsgebühren (§ 1 Abs. 1 GKG). Für das Beschwerdeverfahren gilt Nr. 2121 KV der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG. Für die Anwaltsgebühren gilt Nr. 3334 VV RVG, wenn das Verfahren mit demjenigen betreffend die Hauptsache nicht verbunden ist; im Übrigen richtet sich die Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV RVG.

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