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Für die Gerichtsgebühren gilt das zu §§ 829, 835 ZPO Gesagte. Der Gerichtsvollzieher erhält für die Herausgabevollstreckung (sog. Hilfspfändung) eine Gebühr in Höhe von 28,60 EUR nach KV Nr. 221 der Anlage zu § 9 GvKostG, auch wenn der Schuldner freiwillig an den bei ihm erschienenen Gerichtsvollzieher leistet. Für das Verfahren der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung im Fall des Abs. 3 Satz 2 erhält der Gerichtsvollzieher eine Gebühr mehr nach KV Nr. 262 der Anlage zu § 9 GvKostG in Höhe von 41,80 EUR. Daneben können noch Kosten für Auslagen (KV Nrn. 701, 711 und 713) geltend gemacht werden. Schreibauslagen werden für die erste Abschrift eines mit der eidesstattlichen Versicherung abgegebenen Vermögensverzeichnisses und der Niederschrift über die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung von demjenigen Kostenschuldner, der die Gebühr nach KV Nr. 260 schuldet, nicht erhoben. Daneben kann, im Falle der Verhaftung des Schuldners, die Verhaftungsgebühr in Höhe von ebenfalls 42,90 EUR nach KV Nr. 270 der Anlage zu § 9 GvKostG entstehen.

Der Rechtsanwalt erhält für einen Vollstreckungsauftrag nach § 836 Abs. 3 ZPO wegen der Wegnahme (§ 883 ZPO) von beim Schuldner befindlichen Urkunden keine weitere Anwaltsgebühr, da dieser Auftrag zur Tätigkeit im Rahmen der Zwangsvollstreckung (§ 829 ZPO) gehört (§ 18 Abs. 1 Nr. 1 RVG). Das Antragsverfahren auf Auskunft und eidesstattliche Versicherung gem. § 836 Abs. 3 Satz 2 ZPO ist entspr. § 18 Abs. 1 Nr. 16 RVG gesondert zu vergüten, auch wenn § 836 dort nicht ausdrücklich genannt ist (Zöller/Herget, § 836 ZPO, Rn. 19).

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