Rz. 12

Auch die Sicherungsvollstreckung ist Vollstreckung i.  S.  v. Nr. 3309 VV RVG, so dass der sie betreibende Rechtsanwalt durch die Betreibung derselben die 0,3 Gebühr verdient (LG Freiburg, AnwBl. 1980, 378); die Fortsetzung der Vollstreckung nach Rechtskraft des Titels oder Wegfall der Verpflichtung zur Sicherheitsleistung ist dann allerdings kein neues "Geschäft" und mit der bereits verdienten Gebühr abgegolten. Sicherungsvollstreckung und Verwertung sind nur eine Angelegenheit (LG München, DGVZ 2007, 43). Die bloße Androhung der Sicherungsvollstreckung löst die Vollstreckungsgebühr nur dann aus, wenn die Wartefrist des § 750 Abs. 3 ZPO abgelaufen ist. Der Gegenstandswert für einen Antrag auf Sicherungsvollstreckung (§ 720 a ZPO) ist nicht gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung zu bemessen, weil die Sicherungsvollstreckung nur der vorläufigen Sicherung des Gläubigers vor einem Vermögensverfall des Schuldners und nicht der Befriedigung des Gläubigers dient (OVG Sachsen-Anhalt, NVwZ-RR 2012, 703).

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