Rz. 6

Durch die Vorabentscheidung fallen weder gesonderte Gerichts- noch Anwaltskosten (§ 19 Abs. 1 Satz 2 Nr. 11 RVG) an. Die Entscheidung enthält deshalb auch keinen Kostenausspruch. Einer Festsetzung eines gesonderten Streitwerts bedarf es ebenfalls nicht. Im Verfahren der Vorabentscheidung entstandene Auslagen sind Kosten des Rechtsstreits.

 

Rz. 7

Die Vorabentscheidung ist auch im Verwaltungsstreitverfahren zulässig (Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss v. 3.2.2016, 1 P 8/16 – Juris; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Teilurteil v. 15.7.2015, OVG 6 B 61.15 – Juris; BayVGH, Beschluss v. 12.3.2012, 4 ZB 12.371; VGH Kassel, NVwZ 1987, 517). Das gilt auch im Verfahren auf Zulassung der Berufung. In diesem Fall kann das Berufungsgericht im Beschlussweg ohne mündliche Verhandlung entscheiden (OVG NRW, Beschluss v. 24.10.2013, 17 E 1024/13). Nicht anwendbar ist die Bestimmung indes im Revisionsverfahren vor dem Bundesfinanzhof (BFH, WM 1971, 973). Demgegenüber kann das Berufungsgericht im Verfahren nach dem FamFG in Familienstreitsachen die sofortige Wirksamkeit der angefochtenen Entscheidung nicht auf der Grundlage des § 120 FamFG i. V. m. § 718 ZPO anordnen. Denn diese Norm eröffnet nicht den Weg, eine erstinstanzlich negative bzw. unterlassene Entscheidung über die sofortige Wirksamkeit einer Endentscheidung in Familienstreitsachen in zweiter Instanz nachzuholen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, FamRZ 2016, 161).

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