Rz. 21

Der Inzidentantrag erhöht den Streitwert des Vorprozesses (§ 45 GKG). Es fallen die "normalen" Gebühren des Gerichts und des Rechtsanwalts im Erkenntnisverfahren an. Wegen der Degression ist es günstiger, den Inzidentantrag zu stellen bzw. Widerklage zu erheben. In der (selbständigen) Leistungsklage entstehen ebenfalls die "normalen" Gebühren. Der Streitwert ist der Wert des Ersatzanspruchs ohne Zinsen und Kosten (BGHZ 38, 238).

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