Rz. 3

Die Entscheidung setzt zunächst einen Antrag des Gläubigers voraus (Zöller/Herget, § 715 Rn. 4). Örtlich sowie sachlich zuständig für die Entscheidung ist das Gericht, das die Sicherheitsleistung angeordnet oder zugelassen hat. Funktionell zuständig ist gem. § 20 Abs. 1 Nr. 3 RPflG der Rechtspfleger. Der Antrag kann von der Partei persönlich und auch zu Protokoll der Geschäftsstelle gestellt werden (Abs. 2 mit § 109 Abs. 3 ZPO). Dem Antrag ist ein Rechtskraftzeugnis (§ 706 ZPO) beizufügen. Ist es noch nicht erteilt, kann es – falls das Gericht auch für die Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zuständig ist – gleichzeitig beantragt werden. Es hat dann zunächst der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle über den Antrag auf Erteilung des Rechtskraftzeugnisses zu entscheiden. Dieses muss ergeben, dass das nämliche Urteil allen Parteien gegenüber, zu deren Gunsten die Sicherheitsleistung erbracht wurde, rechtskräftig ist. Es reicht allerdings dann die Vorlage einer bestätigenden Rechtsmittelentscheidung, wenn diese Entscheidung mit der Verkündung rechtskräftig wird (Musielak/Voit/Lackmann, § 715 Rn. 2). Dem Schuldner hat er vor seiner Entscheidung rechtliches Gehör zu gewähren (LG Mainz, Beschluss v. 3.9.2003, 3 T 73/03, juris). Der Rechtspfleger entscheidet bei freigestellter mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Liegen die Voraussetzungen des § 715 ZPO vor, hat er kein Ermessen, sondern muss dem Antrag stattgeben. Die Entscheidung lautet dann auf Anordnung der Rückgabe der Sicherheit bzw. auf Erlöschen der zum Zwecke der Sicherheitsleistung beigebrachten Bürgschaft. In analoger Anwendung des § 109 Abs. 2 Satz 2 ZPO wird die Erlöschensanordnung nach § 715 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst mit Eintritt der Rechtskraft wirksam (OLG Karlsruhe, Rpfleger 1996, 73). Andernfalls lautet sie auf Zurückweisung des Antrags nach § 715 ZPO. Die Entscheidung, die regelmäßig ohne mündliche Verhandlung ergeht, ist den Parteien formlos mitzuteilen (§ 329 Abs. 2 ZPO); im Falle der Ablehnung des Antrages nur dem antragstellenden Gläubiger gegenüber. Sie ist kurz zu begründen und nach § 232 ZPO mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen. Ist das Urteil gegenüber Gesamtschuldnern ergangen, kommt eine Anordnung der Rückgabe der Sicherheit nur dann in Betracht, wenn der Eintritt der Rechtskraft allen Gesamtschuldnern gegenüber nachgewiesen ist (MünchKomm/ZPO-Götz, § 715 Rn. 4).

 

Rz. 4

Die Vorlage des stattgebenden Beschlusses bei der Hinterlegungsstelle reicht aus, um die Rückgabe der Sicherheit zu erlangen (§ 13 Abs. 2 Nr. 2 HinterlO).

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