Rz. 3

Die Tatsachenbehauptungen, mit denen die Anträge nach den genannten Bestimmungen begründet werden, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Zulässig sind die Glaubhaftmachungsmittel des § 294 ZPO; insbesondere auch die eidesstattliche Versicherung des Antragstellers (der Partei) selbst (MünchKomm/ZPO-Götz, § 714 Rn. 4). Die Bestimmung gilt nicht nur für die in den §§ 710 bis 712 ZPO genannten Voraussetzungen der Anträge, sondern für alle Tatsachen, die für die Höhe von Sicherheitsleistungen erheblich sind (Stein/Jonas/Münzberg, § 714 Rn. 8). Stets ist zu beachten, dass eine Glaubhaftmachung nur dann notwendig ist, wenn die Tatsachen streitig sind. Die Glaubhaftmachung vor dem über den Antrag entscheidenden Gericht ist nur bis zu der von §§ 296a, 531 ZPO ggf. i. V. m. §§ 128 Abs. 2 S. 2, 522 Abs. 2 S. 2 ZPO gezogenen zeitlichen Grenze möglich (BeckOK ZPO/Ulrici, § 714 Rn. 4).

 

Rz. 4

Hat das Gericht einen von einer Partei gestellten Antrag nach den genannten Bestimmungen übersehen und nicht beschieden, obwohl er ordnungsgemäß gestellt war, kann der Antragsteller nach den §§ 716, 321 ZPO ein Ergänzungsurteil erwirken (OLG Celle, OLGR 1994, 326).

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