Rz. 1

Die in der Vorschrift angesprochenen "Schuldnerschutzbestimmungen" der §§ 711, 712 ZPO haben nur dann eine innere Berechtigung, wenn die – nicht rechtskräftige – Entscheidung in der Rechtsmittelinstanz ganz oder teilweise aufgehoben bzw. abgeändert werden kann und sich damit die Vollstreckung nachträglich als ganz oder teilweise unberechtigt erweist. Sinn der Schutzvorschriften ist es, den "Schaden" durch die Vollstreckung seitens des Gläubigers im vertretbaren Rahmen zu halten. Diesen Schutz verdient der Schuldner naturgemäß dann nicht, wenn feststeht, dass es zu einer Aufhebung oder Abänderung des Urteils nicht kommen kann. Die Anwendung der Schutzvorschriften würde dann lediglich zu einer Behinderung und/oder Verzögerung der Vollstreckung, die nicht gerechtfertigt wäre, führen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 713 Rn. 1). Deshalb haben die Schutzanordnungen zu unterbleiben, wenn es keinem Zweifel unterliegt, dass ein Rechtsmittel gegen das Urteil unzulässig ist. Dem Schuldner wird dadurch zugleich der Anreiz genommen, von der Einlegung eines unzulässigen Rechtsmittels nur Gebrauch zu machen, um in den Genuss der Schuldnerschutznormen zu kommen (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 713 Rn. 1).

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