Rz. 7

Die Schutzanordnungen zugunsten des Schuldners, die ohnehin nur restriktiv gehandhabt werden sollen, sind nicht zu erlassen, wenn ein überwiegendes Interesse des Gläubigers entgegensteht. Die Folge dieser Einschränkung ist, dass in jedem Fall eine Abwägung der beiderseitigen Interessen vorzunehmen (MünchKomm/ZPO-Götz, § 712 Rn. 6) und in den Entscheidungsgründen des Urteils nachvollziehbar darzustellen ist. Das Interesse des Gläubigers an der Zwangsvollstreckung überwiegt schon dann, wenn die dem Schuldner drohenden Nachteile nicht größer sind als die Nachteile, die dem Gläubiger durch den Aufschub der Vollstreckung entstehen. Im Kollisionsfall wird den Gläubigerinteressen die Vorrangstellung eingeräumt. Dem Antrag des Schuldners ist stattzugeben, wenn nach der Gesamtabwägung ein Vorrang der Interessen weder für die eine noch für die andere Seite festgestellt werden kann.

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