Rz. 6

Die Pflicht, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung eine Sicherheit zu leisten oder einen Gegenstand zu hinterlegen, entfällt ausnahmsweise, wenn der Schuldner dazu nicht in der Lage ist. Das ist nur dann der Fall, wenn der Schuldner vermögenslos und kreditunwürdig ist. In diesen seltenen Fällen, in denen der Schuldner "nicht in der Lage ist", die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden, stehen dem Gericht grundsätzlich zwei Möglichkeiten der Entscheidung zur Verfügung: Entweder schließt es die vorläufige Vollstreckbarkeit ganz aus oder beschränkt die Vollstreckung auf die Sicherungsvollstreckung nach § 720a ZPO (vgl. Rn. 2).

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