Rz. 3

Der Regelfall in der Praxis ist die Anordnung einer Sicherheitsleistung. Die Höhe der Sicherheit ist auch hier so zu bemessen, dass derjenige Schaden abgedeckt ist, der durch den Aufschub der Vollstreckung entstehen kann und nicht auf den Verzögerungsschaden beschränkt ist (Zöller/Herget, § 711 Rn. 2). Weil es in diesen Fällen regelmäßig um die Erfüllung geht, sind zur Höhe die Grundsätze zu § 709 ZPO (vgl. § 709 Rn. 2) anwendbar. Stets ist zu bedenken, dass die Sicherheitsleistung den Gläubiger gegen den vollständigen Ausfall absichern muss (vgl. OLG Stuttgart, NotBZ 2013, 281). Mit Hinterlegung, die das Gericht nach seinem Ermessen auch anordnen kann, ist die Möglichkeit gemeint, zur Abwendung der Zwangsvollstreckung von Herausgabeansprüchen oder Lieferansprüchen den geschuldeten Gegenstand zu hinterlegen (vgl. BGH, MDR 2018, 764). Er muss allerdings hinterlegungsfähig sein (§ 372 BGB; § 5 HinterlO). Aus diesen Gründen ist die Anordnung der Hinterlegung in der Praxis fast ohne jede Bedeutung.

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