Rz. 2

Die Abwendungsbefugnis ist von Amts wegen in den Tenor des Urteils aufzunehmen, es sei denn, das konkrete Urteil wäre unzweifelhaft mit Rechtsmitteln nicht anfechtbar, § 713 ZPO (OLG Frankfurt, JurBüro 2018, 587; LG Frankfurt, NJW 2018, 996; BeckOK/ZPO-Ulrici, § 711 Rn. 4). Ein entsprechender Antrag ist überflüssig. Der Tenor lautet (üblicherweise): "Dem Kläger/Beklagten wird gestattet, die Zwangsvollstreckung des Beklagten/Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von EUR ... abzuwenden, wenn nicht der Beklagte/Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet" oder "Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet" (bei Anwendung des Satz 2). Es sind auch andere prozentuale Zuschläge denkbar (vgl. Zöller/Herget, § 711 Rn. 2). Die Höhe der Sicherheitsleistung ist zu beziffern. Der Schuldner hat entweder die bezifferte Sicherheit zu leisten oder eine in einem bestimmten Verhältnis zur "Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages" (Satz 2 i. V. m. § 709 S. 2 ZPO), der sich dann mit der Bezifferung decken sollte. Die Entscheidung ist Bestandteil des Urteils und deshalb nur mit den hierfür vorgesehenen Rechtsmitteln – nicht isoliert – anfechtbar. Das Berufungsgericht kann die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit nach § 718 ZPO vorab verhandeln und entscheiden; insoweit bedarf es keiner Belehrung nach § 232 ZPO. Offensichtliche Unrichtigkeiten können nach § 319 ZPO berichtigt werden, wenn sich aus den Gründen zweifelsfrei entnehmen lässt, dass der im Tenor enthaltene Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit nicht dem Willen des Richters entspricht (KG, MDR 2013, 1487). Fehlt eine Entscheidung über die Abwendungsbefugnis, so kann auf Antrag Ergänzungsurteil gem. den §§ 716, 321 ZPO (BGH, WuM 2018, 221) ergehen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge