Rz. 1

Die Anordnung der Sicherheitsleistung bei einem nach § 709 ZPO von Amts wegen für vorläufig vollstreckbar zu erklärenden Urteil kann im Einzelfall für den Gläubiger eine unbillige, unzumutbare Härte bedeuten. Ein Gläubiger, dessen wirtschaftliche Verhältnisse die Leistung der Sicherheit nicht oder nur mit erheblichen Schwierigkeiten ermöglichen, kann den vorläufig vollstreckbaren Titel nicht ausschöpfen. Hier setzt die Bestimmung an, indem sie auf Antrag eine Vollstreckbarerklärung ohne Sicherheitsleistung zulässt (MünchKomm/ZPO-Götz, § 710 Rn. 1). Die Vorschrift gilt für die Fälle des § 709 ZPO und aufgrund der Verweisung des § 711 Satz 3 ZPO zudem entsprechend, soweit das Gericht in den Fällen des § 708 Nr. 4-11 ZPO nach § 711 Satz 1 ZPO eine Abwendungsbefugnis anordnen müsste (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 710 Rn. 1). Eine Ausgleichsregelung für den Schuldner findet sich in den §§ 711 Satz 1 u. 2, 712 ZPO (Zöller/Herget, § 710 Rn. 1). Keine entsprechende Anwendung findet die Bestimmung allerdings dann, wenn das Gericht nach den §§ 921 Satz 2, 936 ZPO den Vollzug eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung von einer Sicherheitsleistung abhängig macht, weil dem entgegensteht, dass die Ausnahmeregelung des § 710 ZPO auf das normale Erkenntnisverfahren, in dem der Gegner volles rechtliches Gehör hatte, bezogen ist. Gegen eine entsprechende Anwendung spricht auch der summarische Charakter im einstweiligen Rechtsschutz (OLG Köln, MDR 1989, 920). Schließlich kann das Gericht im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes im Rahmen der Ausübung seines Ermessens nach § 921 Satz 2 ZPO die Anordnung des Arrestes von einer Sicherheitsleistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaubhaft gemacht sind (BeckOK/ZPO-Ulrici, § 710 Rn. 2).

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