Rz. 2

Nr. 1: Anerkenntnis- und Verzichtsurteile (§§ 306, 307 ZPO) auch dann, wenn sie als Teilurteile ergehen sowie Anerkenntnisvorbehaltsurteile. Da auch ein eingeschränktes Anerkenntnis, die ohne Einschränkung eingeklagte Leistung Zug-um-Zug zu erbringen, den Beklagten bindet (BGH NJW 2006, 217) und damit im entsprechenden Umfang eine besonders hohe Bestandswahrscheinlichkeit begründet, gilt § 708 Nr. 1 ZPO auch für das den Beklagten unter Bestätigung des Zurückbehaltungsrechts zur Leistung Zug-um-Zug verurteilende Urteil, obwohl dieses kein Anerkenntnisurteil i. S. v. § 307 ZPO ist (BeckOK ZPO/Ulrici, § 708 Rn. 12; a. A. LG Karlsruhe, Urteil v. 17.4.2019, 6 O 125/18, juris). Da beim Verzichtsurteil nur die Kostenentscheidung vollstreckbar ist, käme auch eine Anwendung von Nr. 11 in Betracht. In diesem Fall aber ist Nr. 1 vorrangig, so dass auch dann, wenn die Kosten EUR 1.500 übersteigen, eine Abwendungsbefugnis nach § 711 ZPO nicht in Betracht kommt (MünchKomm/ZPO-Götz, § 708 Rn. 8).

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