Rz. 6

Ausschließlich zuständig ist das Gericht der Hauptsache. Das ist das Gericht, das über den Rechtsbehelf (die Wiedereinsetzung, die Wiederaufnahme und die Rüge nach § 321a ZPO) oder im Nachverfahren zu entscheiden hat (OLG Karlsruhe, MDR 1988, 975), allgemein mithin dasjenige Gericht, dem die Entscheidung darüber obliegt, ob der Vollstreckungstitel Bestand haben wird. In den Fällen des § 719 ZPO ist dies z. B. das Rechtsmittelgericht, im Falle des § 924 Abs. 3 ZPO dasjenige Gericht, das die einstweilige Verfügung bzw. den Arrest erlassen hat (MünchKomm/ZPO-Götz, § 707 Rn. 7). Richtet sich das Rechtsmittel gegen ein Vorbehaltsurteil (§ 302 ZPO), ist zur Entscheidung über die Einstellung sowohl das Rechtsmittelgericht (§§ 719, 707 ZPO) als auch das Gericht des Nachverfahrens berufen (OLG Nürnberg, NJW 1982, 392). Das Gericht des Nachverfahrens ist allerdings nur dann (ebenfalls) zuständig, wenn der Rechtsstreit tatsächlich im Nachverfahren betrieben wird (MünchKomm/ZPO-Götz a. a. O.). Das Gericht entscheidet durch den Einzelrichter, wenn ihm das Verfahren übertragen ist (§ 348 ZPO); bei der Kammer für Handelssachen entscheidet der Vorsitzende (§ 349 Abs. 2 Nr. 10 ZPO) fakultativ neben der Kammer.

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