Leitsatz

Führt eine GmbH keine Beiträge für ihre Arbeitnehmer an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse ab, kommt eine persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers gegenüber den Arbeitnehmern wegen der Verletzung eines Schutzgesetzes nicht in Betracht.

 

Sachverhalt

Das Schutzgesetz des § 266a StGB erfasst die vorliegende Fallgestaltung nicht. § 266a Abs. 1 StGB betrifft die Nichtabführung von Sozialversicherungsbeiträgen an die Einzugsstelle. Bei der Urlaubs- und Lohnausgleichskasse handelt es sich weder um die Einzugsstelle noch handelt es sich bei den Beiträgen um Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung. Einzugsstelle im Sinne des Gesetzes ist jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung eines abhängig Beschäftigten durchgeführt wird (vgl. § 28i SGB IV).

§ 266a Abs. 2 StGB betrifft die Nichtabführung von Teilen des Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers an eine andere Stelle. Der Arbeitgeber, der keine Beiträge an die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse abführt, behält jedoch nicht Teile des dem Kläger zustehenden Arbeitsentgelts ein, sondern erfüllt eigene Beitragspflichten nicht. Nach § 8 Nr. 15.1 BRTV Bau hat die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Urlaubs- und Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft mit Sitz in Wiesbaden (ULAK) die Aufgabe, die Auszahlung der Urlaubsvergütung zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen (§ 18 VTV). Auf die Beiträge hat die zuständige Urlaubskasse (Kasse) einen unmittelbaren Anspruch. Indem der Arbeitgeber Beiträge an die Urlaubskasse abführt, erfüllt er somit keine Schulden des Arbeitnehmers, sondern erbringt seinen eigenen Beitrag zu dem Umlageverfahren, damit die ihm obliegende Verpflichtung zur Zahlung von Urlaubsentgelt oder Urlaubsabgeltung durch die Kasse beglichen wird.

 

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 18.8.2005, 8 AZR 542/04.

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