An das

Amtsgericht …[1]

– Handelsregister –

… GmbH & Co. KG, HRA …

Zur Eintragung in das Handelsregister melden wir an:[2]

Die Gesellschaft hat in … eine Zweigniederlassung errichtet. Die Zweigniederlassung führt die Firma

… GmbH & Co. KG
Zweigniederlassung …

Die Geschäftsräume der Zweigniederlassung befinden sich in … . Die Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung lautet ... .[3]

[Ggfs.: Herrn … geb. am …, (Wohnort) wurde Einzelprokura erteilt mit der Beschränkung, dass diese nur zur Vertretung der Zweigniederlassung in … berechtigt.][4]

…, den …

(notariell beglaubigte Unterschriften der persönlich haftenden Gesellschafter in vertretungsberechtigter Zahl)[5]

[1] Örtlich zuständig für die Anmeldung ist gem. § 13 Abs. 1 S. 1 HGB das Gericht der Hauptniederlassung bzw. des (Satzungs-)Sitzes (Roth/Stelmaszczyk, in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl. 2023, § 13 Rn. 11, 2 und 5).
[2] Die Pflicht zur Anmeldung der Errichtung der Zweigniederlassung wird in § 13 Abs. 1 S. 1 HGB begründet. Anmeldepflichtig sind die vertretungsberechtigten Gesellschafter der KG (Roth/Stelmaszczyk, in Koller/Kindler/Drüen, HGB, 10. Aufl. 2023, § 13 Rn. 11).
[3] Die Anmeldung und Eintragung der inländischen Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung (§ 13 Abs. 1 S. 1 HGB) dient der Sicherung möglicher Zustellungen und hat – ebenso wie in den Fällen der inländischen Geschäftsanschrift der Hauptniederlassung (§ 29 HGB) – grundsätzlich mit der Lage der Geschäftsräume dieser Zweigniederlassung übereinzustimmen (Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1 Handelsregister, Rn. 295).
[4] Krafka, Registerrecht, 12. Aufl. 2024, Teil 1 Handelsregister, Rn. 297, 298.
[5] Seit dem 1.8.2022 kann eine Handelsregisteranmeldung gem. § 12 Abs. 1 S. 2 HGB, § 40a BeurkG auch per Videokommunikation öffentlich beglaubigt werden.

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