1 Vorbemerkungen

Versicherungswürdiges Risiko?

Im Rahmen der Glasversicherung kann das Zerbrechen von Glasscheiben und anderen Teilen aus Glas (auch Kunststoff) versichert werden. Die Größe eines möglichen Höchstschadens lässt sich wegen der Art des zu versichernden Risikos in der Regel leicht abschätzen und somit bewerten, ob es sich um ein versicherungswürdiges Risiko handelt.

Vertragsformen

Es stehen verschiedene Vertragsformen zur Verfügung. Dazu gehören die Haushaltsglasversicherung, die Versicherung von Geschäftsbetrieben, die Versicherung von Büro- und Geschäftsgebäuden, die Versicherung von Industriebauten und die Versicherung von Werbeanlagen. Die Versicherung von Sonderverglasungen, z.B. Schaufensterscheiben ab einer vertraglich vereinbarten Größe, Blei- und Messingverglasungen, künstlerisch bearbeitete Gläser, Kochfelder aus Kochkeramik sowie Sonderkosten für Gerüste, Kräne und Anstriche müssen i.d.R. gegen Zuschlag versichert werden.

Keine Deckung in der Hausratversicherung

Im Rahmen der Hausratversicherung waren bis zum Jahr 1984 auch Glasbruchschäden versichert. Danach fiel die Deckung weg, weil viele Hausbesitzer anstelle der Normalverglasung die Mehrscheibenisolierverglasung wählten. Diese war aber nicht mehr Gegenstand der Glasbruchversicherung im Rahmen der Hausratversicherung (VHB 1974). Heute wird die Glasversicherung mit der Hausratversicherung gebündelt und steht dem Wohnungsmieter zur Verfügung.

Bedeutung für Haus- und Grundbesitzer

Eine stärkere Bedeutung gewinnt die Glasbruchversicherung jedoch für den Haus- und Grundbesitzer, weil die Mietverträge zumeist hierüber nichts aussagen, sodass, wenn eine Glasscheibe ohne Verschulden eines Mieters zerbricht (z.B. infolge eines Sturm- oder Hagelschadens), der Hausbesitzer selbst für die Neuverglasung zu sorgen hat. Bei Eigentumswohnungen gehören die Außenverglasung (Mehrscheibenisolierverglasungen) i.d.R. zum Gemeinschaftseigentum, sodass auch hier grundsätzlich für den einzelnen Eigentümer kein Versicherungsbedarf besteht, wohl aber für die Gemeinschaft der Eigentümer.

2 Rechtsgrundlagen

Neue Bedingungen und neues VVG

Der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V. (GDV) hat neue Allgemeine Bedingungen für die Glasversicherung (AGLB 2008) zur fakultativen Verwendung vorgelegt, die die bisherigen AGLB 94 ersetzen sollen.

Generell gilt: Bei diesen Musterbedingungen handelt es sich nur um Empfehlungen des Gesamtverbands der Deutschen Versicherungswirtschaft an die Mitgliedsunternehmen. Die Bedingungen der einzelnen Versicherungsgesellschaften können also von diesen Regelungen abweichen!

Ergänzt werden diese Bedingungen durch eine Reihe von Klauseln, die ebenfalls überarbeitet wurden. Außerdem gilt das VVG, das ebenfalls mit Wirkung vom 1.1.2008 geändert wurde. Für Neuverträge, die ab 1.1.2008 geschlossen wurden, gilt das neue VVG ab sofort. Für Altverträge, die bis zum 1.1.2008 abgeschlossen wurden, gibt es eine Übergangszeit bis zum 31.12.2008 (mit dem alten VVG). Danach gilt das neue Recht.

3 Versicherte Gefahren und Schäden

Jeder Bruch genügt

Versichert ist das Risiko, dass eine oder mehrere Scheiben durch Bruch zerstört oder beschädigt werden. Jeder Bruch der Scheibe genügt, auch ein Ecksprung. Wodurch eine Glasscheibe zu Bruch geht, ist im Grunde genommen gleichgültig, wenn nicht ein Ausschlusstatbestand gegeben ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde:

  • Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Kerben, Muschelausbrüche);
  • Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen.

Nicht versichert sind Schäden, die durch

  • Brand, Blitzschlag, Explosion (z.B. durch Schusswaffe als Explosionsfolge; gilt nicht für ein Luftgewehr), Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
  • Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
  • Sturm, Hagel,
  • Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck oder Vulkanausbruch

entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

 
Hinweis

Nach den AGLB 94 besteht also ein Ausschluss nur für "Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge". Während für Schäden durch Sturm/Hagel sowie den erweiterten Elementargefahren in der Gebäudeversicherung, Doppelversicherung bestehen kann. Die Mitversicherung von Glasschäden verursacht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge war nur für den Fall erforderlich, dass für die versicherten Glasprodukte nicht aus einer anderweitigen Versicherung Ersatz beansprucht werden konnte, z.B. aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die AGLB 2008 sehen dagegen den Ausschluss aller übrigen Gefahren nur vor, soweit für diese Gefahren individuell Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich außerdem nicht auf Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.

4 Versicherte Kosten

Der Versicherer ersetzt auch

  • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte;
  • Aufwendungen für das vorläufige Verschli...

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