Sicherheitsvorschriften gehören zu den Obliegenheiten, die zur Erhaltung der Leistungspflicht des Versicherers, vom Versicherungsnehmer zu erfüllen sind. Dazu gehört, dass der Versicherungsnehmer alle gesetzlichen, behördlichen oder in dem Versicherungsvertrag vereinbarten Sicherheitsvorschriften zu beachten hat. Hierunter fällt u.a., dass er gefrorene Scheiben nicht durch Verwendung von wärmeerzeugenden Gegenständen (z.B. elektrischen Sonnen) oder durch warmes Wasser auftaut. Es dürfen auch keine elektrischen Lampen in einer Nähe von weniger als 20 cm an den Scheiben montiert werden. Bei einer Vermietung der versicherten Räume, in denen sich versicherte Glasscheiben befinden, muss der Mieter auf die vereinbarten Sicherheitsvorschriften hingewiesen werden.

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