Der Versicherer ersetzt auch
- Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte;
- Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
- Aufwendungen für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächstliegenden Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten (Entsorgungskosten).
Zusätzliche Leistungen versicherbar
Auch zusätzliche Leistungen können versichert werden. Dazu gehören:
- Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- und Gerüstkosten);
- die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter Abschnitt "A" § 3 AGLB genannten versicherten Sachen;
- das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
- die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.
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