Der Versicherer ersetzt auch

  • Aufwendungen, auch erfolglose, die der Versicherungsnehmer zur Abwendung oder Minderung des Schadens für geboten halten durfte;
  • Aufwendungen für das vorläufige Verschließen von Öffnungen (Notverschalungen, Notverglasungen);
  • Aufwendungen für das Abfahren von Glas- und sonstigen Resten zum nächstliegenden Ablagerungsplatz und für das Ablagern und Vernichten (Entsorgungskosten).

Zusätzliche Leistungen versicherbar

Auch zusätzliche Leistungen können versichert werden. Dazu gehören:

  • Leistungen, um die sich das Liefern und Montieren von versicherten Sachen durch deren Lage verteuert (z.B. Kran- und Gerüstkosten);
  • die Erneuerung von Anstrich, Malereien, Schriften, Verzierungen, Lichtfilterlacken und Folien auf den unter Abschnitt "A" § 3 AGLB genannten versicherten Sachen;
  • das Beseitigen und Wiederanbringen von Sachen, die das Einsetzen von Ersatzscheiben behindern (z.B. Schutzgitter, Schutzstangen, Markisen usw.);
  • die Beseitigung von Schäden an Umrahmungen, Beschlägen, Mauerwerk, Schutz- und Alarmeinrichtungen.

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