Jeder Bruch genügt

Versichert ist das Risiko, dass eine oder mehrere Scheiben durch Bruch zerstört oder beschädigt werden. Jeder Bruch der Scheibe genügt, auch ein Ecksprung. Wodurch eine Glasscheibe zu Bruch geht, ist im Grunde genommen gleichgültig, wenn nicht ein Ausschlusstatbestand gegeben ist. Von der Haftung ausgeschlossen sind, wenn nicht etwas anderes vereinbart wurde:

  • Beschädigungen von Oberflächen oder Kanten (z.B. Schrammen, Kerben, Muschelausbrüche);
  • Undichtwerden der Randverbindungen von Mehrscheibenisolierverglasungen.

Nicht versichert sind Schäden, die durch

  • Brand, Blitzschlag, Explosion (z.B. durch Schusswaffe als Explosionsfolge; gilt nicht für ein Luftgewehr), Implosion, Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeugs, seiner Teile oder seiner Ladung,
  • Einbruchdiebstahl, Vandalismus,
  • Sturm, Hagel,
  • Überschwemmung, Erdbeben, Erdfall, Erdrutsch, Schneedruck oder Vulkanausbruch

entstehen und soweit für diese anderweitig Versicherungsschutz besteht.

 
Hinweis

Nach den AGLB 94 besteht also ein Ausschluss nur für "Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge". Während für Schäden durch Sturm/Hagel sowie den erweiterten Elementargefahren in der Gebäudeversicherung, Doppelversicherung bestehen kann. Die Mitversicherung von Glasschäden verursacht durch Brand, Blitzschlag, Explosion, Luftfahrzeuge war nur für den Fall erforderlich, dass für die versicherten Glasprodukte nicht aus einer anderweitigen Versicherung Ersatz beansprucht werden konnte, z.B. aus einer Wohngebäudeversicherung.

Die AGLB 2008 sehen dagegen den Ausschluss aller übrigen Gefahren nur vor, soweit für diese Gefahren individuell Versicherungsschutz besteht (Subsidiarität).

Der Versicherungsschutz erstreckt sich außerdem nicht auf Schäden, die durch Kriegsereignisse jeder Art, innere Unruhen, Erdbeben oder Kernenergie verursacht werden.

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