Die Gewerkschaften können einen Unterlassungsanspruch gegen tarifwidrige Betriebsvereinbarungen und Regelungsabreden gerichtlich durchsetzen. Die Regelungen des Tarifvertrags gehen auch der sog. Regelungsabrede (d. h. Übernahme von formlos zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat vereinbarten Regelungen in Einzelarbeitsverträgen) vor.[1]

Die Gewerkschaften haben außerdem gegenüber dem Arbeitgeber einen Anspruch auf Durchführung eines Tarifvertrags.[2]

[2] Zur Durchführungspflicht beim Haustarifvertrag BAG, Urteil v. 13.10.2021, 4 AZR 403/20; zur Durchführungspflicht beim Verbandstarifvertrag BAG, Urteil v. 10.6.2009, 4 AZR 77/08.

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