Änderung bereits bestands­kräftiger Steuerbescheide

Der gewerbliche Grundstückshandel ist häufig ein zeitlich gestreckter Tatbestand, bei dem erst nach einigen Jahren feststeht, wie der Sachverhalt insgesamt steuerlich zu würdigen ist. Erst mit dem vierten Verkauf innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs von 5 Jahren steht fest, dass die Verkäufe insgesamt einen gewerblichen Grundstückshandel darstellen. Zu diesem Zeitpunkt sind die Jahre, in denen die ersten Verkäufe stattgefunden haben, in der Regel bereits bestandskräftig veranlagt, sodass der gewerbliche Grundstückshandel häufig nur über eine Änderung der bereits bestandskräftigen Bescheide erfolgt. Die Grundstücksveräußerungen, die zum gewerblichen Grundstückshandel führen, sind neue Tatsachen, die eine Berichtigung der bereits bestandskräftigen Bescheide nach § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO rechtfertigen. Eine Berichtigung kommt nicht in Betracht, wenn Verjährung eingetreten ist (§§ 169 ff. AO) oder eine Berichtigung aufgrund einer früheren Betriebsprüfung nicht möglich ist.

Zählobjekt trotz Verjährung

Gewinne aus Veräußerungen in Jahren, für die eine Berichtigung der Steuerbescheide nicht mehr in Betracht kommt, können bei den Einkommensteuerveranlagungen nicht mehr als Einkünfte aus Gewerbebetrieb erfasst werden. Für die 3-Objekt-Grenze rechnen diese Veräußerungen aber als Zählobjekte mit. Somit kann der Fall eintreten, dass das Jahr, in dem die ersten 3 Verkäufe erfolgten, nicht mehr berichtigt werden kann und damit nur der Gewinn aus der Veräußerung des vierten Objekts als Gewinn aus Gewerbebetrieb versteuert wird.

Vorläufige Veran­lagungen

Um Steuerausfälle zu verhindern, führen die Finanzämter die Einkommensteuerveranlagungen vorläufig nach § 165 AO durch, wenn sie nach den ersten Veräußerungen mit weiteren Verkäufen in den nächsten Jahren rechnen.

Wenn sich die Vorläufigkeit auf den gewerblichen Grundstückshandel bezieht, ist eine spätere Berichtigung zum Nachteil des Steuerpflichtigen ohne Weiteres möglich.

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