Leitsatz

Bei gewerblicher Zwischenmiete von Wohnungen zur Weitervermietung sind Umstände, die die Wohnungstauglichkeit beeinträchtigen, auch Mängel des Zwischenmietverhältnisses im Verhältnis Hauptvermieter zu Zwischenmieter.

 

Fakten:

Der Vermieter vermietete mit Generalmietvertrag eine Wohnanlage mit 13 Wohnungen auf die Dauer von 30 Jahren. Die Vermietung erfolgte zur Weitervermietung zu Wohnzwecken. Der Vermieter verlangt die wegen Mietmängeln geminderten Mietbeträge. Er hält unter anderem eine Minderung wegen der jeweils nur wenige Tage dauernden Heizungsausfälle für sittenwidrig, zumal der Untermieter selbst die Miete nicht gemindert hatte. Der BGH gibt dem Zwischenmieter Recht: Zwischen Eigentümer und Zwischenvermieter besteht das Hauptmietverhältnis, zwischen Zwischenvermieter und Endnutzer ein Untermietverhältnis. Für das Hauptmietverhältnis gelten die Vorschriften über die gewerbliche Miete. Beim Untermietverhältnis kommt es darauf an, ob die Räume zu Wohn- oder Gewerbezwecken vermietet werden. Das Funktionieren der Heizung ist im Winter und in der Übergangszeit von erheblicher Bedeutung für die Gebrauchstauglichkeit einer Wohnung. Die Annahme eines geringfügigen Mangels ist nur bei sehr kurzem Heizungsausfall oder bei vorübergehend geringfügiger (1° C) Unterschreitung der erforderlichen Heizleistung möglich.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 30.06.2004, XII ZR 251/02

Fazit:

Mängel, die die Gebrauchstauglichkeit der Wohnung wesentlich beeinträchtigen, kann der gewerbliche Zwischenmieter dem Hauptvermieter gegenüber - in der Regel auch ohne Mietminderung durch den Endmieter gegenüber dem Zwischenvermieter - geltend machen. Ob die Mängel im Wohnraummietverhältnis erheblich sind, hängt auch von der Größenordnung des gewerblichen Zwischenmietverhältnisses ab.

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