Leitsatz

Gewerbliche Nutzung eines Teileigentums durch "deutsch-kurdischen Freundschaftsverein e.V." nicht per se unzulässig

 

Normenkette

§§ 14 Nr. 1, 15 Abs. 3 WEG; § 1004 BGB

 

Kommentar

  1. Die Nutzung der in der Teilungserklärung als "gewerbliche Einheit" ohne weitere Zweckbindung bezeichneten Räume als Begegnungsstätte eines deutsch-kurdischen Kulturvereins ist nicht unzulässig.
  2. Die Bestimmung der Teilungserklärung eines Teileigentums als "gewerbliche Einheit" schließt eine Nutzung eines solchen Vereins zum Betrieb eines Kommunikations- und Informationszentrums mit Veranstaltungen für Angehörige der kurdisch-ezidischen Religionsgemeinschaft nicht per se aus; entscheidend für die Zulässigkeit der Nutzung ist, dass von dieser keine stärkeren Beeinträchtigungen ausgehen als von einer gewerblichen. Dies ist bei einer Nutzung in einem größeren Wohn- und Geschäftshaus mit 74 Wohnungen und 7 Teileigentumseinheiten verschiedener Branchen (hier: u.a. Fahrschule, Apotheke, Gaststätte mit Kegelbahn, Kinos) durch den Verein nicht der Fall.

    Natürlich müssen die Mitglieder eines solchen Vereins ebenso die Pflichten zur gegenseitigen Rücksichtnahme innerhalb der Gemeinschaft beachten, insbesondere im Hinblick auf das Ruhebedürfnis der Bewohner in den Nachtstunden.

 

Link zur Entscheidung

OLG Hamm, Beschluss vom 12.04.2005, 15 W 29/05OLG Hamm v. 12.4.2005, 15 W 29/05, NZM 22/2005, 870

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