Leitsatz
"Gewerbewohnung" sowohl gewerblich als auch zu Wohnzwecken nutzbar
Normenkette
§ 1 Abs. 2 und 3 WEG
Kommentar
- Wohnungseigentum und Teileigentum unterscheiden sich nur durch die vom teilenden Eigentümer in der Teilungserklärung bzw. der dieser angeschlossenen Gemeinschaftsordnung oder von den Miteigentümern durch Vereinbarung getroffene Zweckbestimmung und durch die bauliche Ausgestaltung der betroffenen Räume.
- Um verschiedene – möglichst weitgehende – Nutzungsmöglichkeiten zuzulassen, ohne dass es der im Fall nachträglicher Umwandlung von Wohnungs- in Teileigentum und umgekehrt erforderlichen Zustimmung aller Wohnungseigentümer bedarf, ist es möglich, eine Bestimmung der Nutzungsart in der Teilungserklärung bzw. der Gemeinschaftsordnung zu unterlassen. Es besteht ebenfalls die Möglichkeit, eine Sondereigentumseinheit (ausdrücklich) zur gemischten oder alternativen Nutzung, nämlich zur Nutzung zu Wohnzwecken und/oder nicht zu Wohnzwecken zu bestimmen.
- Die Auslegung der Zweckbestimmung einer Sondereigentumseinheit als "Gewerbewohnung" kann ergeben, dass in diesen Räumlichkeiten sowohl eine gewerbliche Nutzung als auch eine Nutzung als Wohnung zulässig ist.
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