Leitsatz (nicht amtlich)

Ein Dispacheur erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Der dagegen gerichteten Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu.

 

Zum Sachverhalt

Die Verfassungsbeschwerde betrifft im Rahmen eines Verfahrens wegen gesonderter Gewinnfeststellung für die Jahre 1978, 1979,1981 sowie wegen der Heranziehung zur Gewerbesteuer für die Jahre 1978 bis 1982 und 1984 die Frage, ob der als Dispacheur tätige Beschwerdeführer Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielt hat oder ob die Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren ist. Nach der Entscheidung des BVerfG kommt der Verfassungsbeschwerde keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu und ist ihre Annahme auch nicht zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt[1]. Sie hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg.

 

Aus den Entscheidungsgründen

Soweit der Beschwerdeführer grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Erhebung der Gewerbesteuer geltend macht, ist auf die Entscheidung des BVerfG vom 25.10.1977[2] zu verweisen. Dort hat das Gericht in den tragenden Gründen die Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Belastung bestimmter selbständiger Tätigkeiten mit Bindungswirkung[3] festgestellt und diese Feststellungen nicht auf die dort betroffenen Streitjahre beschränkt. Gründe dafür, dass für die hier betroffenen, dem Zeitpunkt jenes Beschlusses des Ersten Senats unmittelbar folgenden Streitjahre abweichend zu entscheiden sein könnte, lässt die Verfassungsbeschwerde nicht erkennen.

Die vom FG Hamburg und vom BFH in den angegriffenen Entscheidungen vorgenommene Bewertung der Tätigkeit des Beschwerdeführers lässt einen Verfassungsverstoß nicht erkennen. Sie bewegt sich im Rahmen der den Fachgerichten obliegenden tatsächlichen und rechtlichen Würdigung. Anhaltspunkte für das Vorliegen sachfremder Erwägungen und damit einer willkürlichen Rechtsanwendung sind weder dargelegt noch ersichtlich. Der BFH hat insbesondere die Anforderungen an eine wissenschaftliche Tätigkeit nicht überspannt. Soweit der BFH zu dem Ergebnis gelangt ist, dass die Anmerkungen in den vom Beschwerdeführer aufgemachten Dispachen vornehmlich schiff-fahrts-kaufmännische Kenntnisse dokumentieren, ist diese Würdigung einer ins Einzelne gehenden verfassungsrechtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Jedenfalls ist nicht offensichtlich, dass diese Bewertung dem Tätigkeitsprofil des Beschwerdeführers nicht gerecht geworden ist, vielmehr entspricht die fachgerichtliche Gesamtwürdigung der Aufgabenstellung eines Dispacheurs verbreiteter Ansicht[4].

Ferner ist es von Verfassungswegen nicht zu beanstanden, dass der BFH die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, er sei öffentlich-rechtliches Organ der Rechtspflege und übe damit zwangsläufig eine freiberufliche Tätigkeit aus, nicht geteilt hat. Die Ansicht des Beschwerdeführers findet auch sonst in der Literatur und Rechtsprechung keine uneingeschränkte Zustimmung[5].

Auch der Vorwurf einer Willkürentscheidung aufgrund mangelnder Sachaufklärung greift nicht durch. Der BFH hat sich in seiner Entscheidung mit der Verfahrensrüge der mangelnden Sachaufklärung wegen Übergehens entscheidungserheblicher Beweisanträge ausführlich auseinander gesetzt. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwieweit die Verneinung eines Verfahrensmangels dem materiellen Gehalt des Art. 3 Abs. 1 GG nicht gerecht geworden ist.

 

Link zur Entscheidung

BVerfG vom 14.2.2001 - 2 BvR 460/93

[2] Vgl. BVerfG-Beschluss vom 25.10.1977, 1 BvR 15/75, BVerfGE46, S. 224, 233ff., 239ff.
[3] Vgl. § 31 BVerfGG
[4] Vgl. Prüßmann/Rabe, Seehandelsrecht, 4. Aufl., München 2000, § 728 HGB Anm. B; Herber, Seehandelsrecht, Berlin 1999, § 35 III; OLG Hamburg, Urteil vom 17.2.1994, 6 U 124/93, VersR 1996, S. 393, 395
[5] Vgl. z.B.BGH-Urteil vom23.9.1996, IIZR 157/85, WM 1997, S. 228

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