Bei befristeten Gewerberaummietverträgen ist nur eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund möglich.[1] Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn aufgrund der Umstände des jeweiligen Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen Tatsachen vorliegen, die dazu führen, dass dem anderen Vertragspartner die Fortsetzung des Vertrags nicht zugemutet werden kann. Grundsätzlich ist vor dem Ausspruch der fristlosen Kündigung eine Abmahnung notwendig.[2]

 

Empfehlung

Im Vertrag sollte konkret vereinbart werden, unter welchen Voraussetzungen eine fristlose Kündigung bei Zahlungsverzug möglich ist, vor allem im Hinblick auf den Fall des Zahlungsverzugs.[3]

Sieht ein Mietvertrag die Kündigung schriftlich per Einschreiben mit Rückschein vor, stellt der Versand per Einschreiben mit Rückschein kein Wirksamkeitserfordernis dar.[4]

Eine außerordentliche Kündigung ist in eine hilfsweise ordentliche Kündigung umzudeuten, wenn der Kündigende erkennen lässt, das Mietverhältnis in jedem Fall beenden zu wollen.[5]

Nach einer außerordentlichen, vom Mieter zu vertretenden Kündigung des Mietverhältnisses schuldet der Mieter dem Vermieter bis zur ersten ordentlichen Beendigungsmöglichkeit Schadensersatz.[6]

Bei Beschädigungen der Mietsache bzw. bezüglich abhanden gekommener Teile der Mietsache ist ggf. ein unmittelbarer Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des § 280 Abs. 1 BGB gegeben. Einer Fristsetzung gem. § 281 BGB bedarf es nicht.[7]

[2] S. dazu u. a. Palandt/Grüneberg, BGB, § 314 BGB Rn. 7, 8 m. w. N.
[6] OLG Düsseldorf, Urteil v. 25.10.2012, I-10 U 20/12, ZMR 2013 S. 704.
[7] OLG Düsseldorf, Urteil v. 28.3.2013, 10 U 72/12, ZMR 2013 S. 629.

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