Die Definition des Begriffs "Schönheitsreparaturen" nach § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV ist auch im Gewerberaummietrecht anzuwenden.[1] Das bedeutet, dass Schönheitsreparaturen nur das Tapezieren, Anstreichen oder Kalken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen umfassen.

Nach der Änderung der bisherigen Rechtsprechung des BGH zu Formularklauseln bei Schönheitsreparaturen[2] ist die formularmäßige Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter bei unrenoviert übergebener Wohnung unwirksam. Außerdem sind nach der Entscheidung des BGH formularmäßige Quotenabgeltungsklauseln unwirksam. Der dieser Entscheidung zugrunde liegende Sachverhalt betraf allerdings das Wohnraummietrecht.

Mittlerweile ist von mehreren Gerichten die zur Wohnraummiete ergangene höchstrichterliche Rechtsprechung zu den Schönheitsreparaturen auf die Gewerbemiete übertragen worden.[3] Nach einer Entscheidung des OLG Celle[4] ist die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Unwirksamkeit der formularmäßigen Überwälzung der Verpflichtung zur Vornahme laufender Schönheitsreparaturen einer dem Mieter unrenoviert übergebenen Wohnung ohne die Gewährung eines angemessenen Ausgleichs auf die Vermietung unrenoviert übergebener Geschäftsräume zu übertragen.

 

Empfehlung

Die Regelung im Mustermietvertrag[5] zur Übertragung der Schönheitsreparaturen im Bereich des Gewerberaummietrechts aufgrund der aktuellen Rechtsprechung mit den Alternativen der unrenoviert/renovierungsbedürftig oder renoviert übergebenen Mieträume sollte übernommen werden.

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