1.1

Waren und Leistungen (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO)

(1) Reisegewerbetreibende bzw. Reisegewerbetreibender im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO ist, wer Waren vertreibt oder ankauft, d.h. die Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche mit den Kunden führt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die bzw. der Reisegewerbetreibende im eigenen oder fremden Namen oder auf eigene oder fremde Rechnung handelt.

(2) Seit Änderung des § 55 Abs. 1 GewO zum 14. September 2007 benötigt nur der Prinzipal eine eigene Reisegewerbekarte, nicht dagegen auch seine Angestellten. Diesen ist nach § 60 c GewO jedoch eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie auszuhändigen, wenn sie unmittelbar mit Kunden in Kontakt treten sollen.

(3) Personen, welche die bzw. den Reisegewerbetreibenden als Hilfspersonen (z.B. als Transportpersonal) begleiten, brauchen eine Zweitschrift oder beglaubigte Kopie nur dann, wenn sie mit den Kunden ebenfalls Werbe-, Ankaufs- oder Verkaufsgespräche führen (z.B. bei einer auch nur vorübergehenden Abwesenheit der bzw. des Reisegewerbetreibenden in einem Wanderlager). Wenn sie diese Tätigkeit nur gelegentlich und unter ständiger Aufsicht der bzw. des Gewerbetreibenden oder einer bzw. eines von dieser bzw. diesem schriftlich beauftragten Beschäftigten mit Zweitschrift oder beglaubigter Kopie verrichten, benötigen sie jedoch keine eigene Zweitschrift oder beglaubigte Kopie.

(4) Für das Anbieten von Leistungen oder das Aufsuchen von Bestellungen gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. Personen, die lediglich die betreffenden Leistungen anschließend oder später ausführen, bedürfen ebenfalls keiner Zweitschrift oder beglaubigten Kopie.

 

1.2

Unterhaltende Tätigkeiten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO)

 

1.2.1

Schaustellerinnen bzw. Schausteller

(1) Unter § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO fallen nur unterhaltende Tätigkeiten "als Schausteller oder nach Schaustellerart". Damit hat der Gesetzgeber zum Ausdruck gebracht, dass nur die bei Volksfesten und ähnlichen Veranstaltungen (z.B. Zirkus, Variete, Bungee Jumping) üblichen Vergnügungen erfasst werden sollen und nicht Veranstaltungen mit überwiegend musikalischem, künstlerischem oder sportlichen Charakter (z.B. Popkonzerte, Theater-, Folklore-, Sportveranstaltungen) oder Straßenmusikantinnen bzw. Straßenmusikanten. Unterhaltende Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO sind auch die Veranstaltungen von Spielen nach § 60 a Abs. 2 GewO; hierbei sind zusätzlich die besonderen spielrechtlichen Vorschriften zu beachten (vergleiche Nummer 6).

(2) Das Schaustellergewerbe ist eine Branche, die einer ständigen Entwicklung unterliegt. Insoweit kann sie nicht abschließend und dauerhaft definiert werden. Schaustellerinnen bzw. Schausteller können nicht nur unterhaltende Tätigkeiten anbieten (§ 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO), sondern auch Waren (§ 55 Abs. 1 Nr. 1 GewO).

Von einer Schaustellereigenschaft ist dann auszugehen, wenn eine Gewerbetreibende bzw. ein Gewerbetreibender

  1. mit einer oder mehreren Betriebsstätten,
  2. mit nach äußerer Aufmachung und Gestaltung volksfesttypischen Geschäften aus den Bereichen:

    1. Fahrgeschäfte
    2. Verkaufsgeschäfte
    3. Zeltgaststätten, Imbiss und Ausschank (als Reisegewerbe)
    4. Schau- und Belustigungsgeschäfte
    5. Schießgeschäfte
    6. Ausspielungsgeschäfte

ausschließlich oder überwiegend ihrer bzw. seine Reisegewerbetätigkeit an wechselnden Orten auf Volksfesten, Jahrmärkten, Schützenfesten, Kirchweihen und ähnlichen Veranstaltungen ausübt.

Schaustellerinnen bzw. Schausteller dürfen im Rahmen der Gewerbefreiheit auch an anderen Veranstaltungen teilnehmen oder sich sonstwie gewerbsmäßig betätigen; ihre Schaustellereigenschaft verlieren sie nur dann, wenn solche Tätigkeiten einen weit überwiegenden Anteil einnehmen.

(3) Zirkusunternehmen sind den Schaustellerinnen bzw. Schaustellern gleichgestellt.

(4) Schaustellerinnen bzw. Schausteller unterliegen bei der Berufsausübung einer Vielzahl anderer Gesetze (Gaststättengesetz, Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung usw.). Die hiesige Definition des Schaustellergewerbes hat keine formell bindende Wirkung für diese anderen Gesetze, kann aber gleichwohl zur Wahrung der Rechtseinheit inzidenter herangezogen werden, soweit sich dieses mit der Zielsetzung dieser Gesetze vereinbaren lässt. Als Indiz für die Schaustellereigenschaft kann dabei die entsprechende Eintragung in einer Reisegewerbekarte herangezogen werden.

 

1.2.2

Reisegewerbekartenpflichtige Personen.

Für das Ausüben unterhaltender Tätigkeiten im Sinne des § 55 Abs. 1 Nr. 2 GewO bedarf nur die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber einer Reisegewerbekarte, d.h. die- bzw. derjenige, die bzw. der diese Tätigkeit gewerbsmäßig (als natürliche oder juristische Person) ausübt. Mitarbeiterinnen bzw. Mitarbeiter (z.B. Artistinnen bzw. Artisten, Kassiererinnen bzw. Kassierer) und die sie bzw. ihn vor Ort vertretenden Familienangehörigen benötigen keine eigene Reisegewerbekarte. Die Betriebsinhaberin bzw. der Betriebsinhaber unterliegt auch dann der Reisegewerbekartenpflicht, wenn sie bzw. er selbst nicht oder nicht ständig bei de...

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