Leitsatz

Der vertragsimmanente Konkurrenzschutz, der einem Baumarkt zu gewähren ist, der im selben Objekt unter anderem mit Bodenbelägen handelt, lässt den Betrieb eines Orientteppichfachgeschäfts unberührt. Die Versagung der Untervermietungserlaubnis für ein solches Fachgeschäft durch den Vermieter rechtfertigt deshalb eine Kündigung des Mietverhältnisses durch den Mieter gemäß § 540 Abs. 1 Satz 2 BGB.

 

Fakten:

Der Mieter mietete in einem Fachmarktzentrum Räume zum Betrieb eines Drogeriemarkts, schloss aber kurz darauf sein Geschäft und verhandelte mit dem Vermieter erfolglos über die vorzeitige Beendigung des Mietvertrags. Der Mieter bemühte sich daraufhin um eine Untervermietungserlaubnis an ein Geschäft mit dem Sortiment Orientteppiche, welche der Vermieter versagte, da der im Zentrum vertretene Baumarkt ebenfalls das Sortiment Teppiche abdecke. Der Mieter wendet ein, die Untermieterlaubnis sei zu erteilen und kündigt deshalb den Mietvertrag. Das Gericht gibt ihm recht. Der Vermieter hat die Untervermietung an den Teppichhändler ohne wichtigen Grund verboten, der Mieter konnte daher wirksam kündigen. Der Handel mit Orientteppichen verstößt hier nicht gegen den Konkurrenzschutz des Baumarkts. Dessen Sortiment spricht ganz andere Kundengruppen an als das eines Orientteppichfachgeschäfts. Orientteppiche geben dem Sortiment des Baumarkts auch nicht das Gepräge.

 

Link zur Entscheidung

OLG Nürnberg, Urteil vom 03.11.2006, 5 U 754/06

Fazit:

Auch hier wird der Konkurrenzschutz sinnvoll begrenzt. Ohne besondere Klausel ist der Vermieter nicht verpflichtet, jeden fühlbaren oder unliebsamen Wettbewerb zu verhindern. Vielmehr muss nach dem jeweiligen Vertragszweck abgewogen werden, inwieweit nach Treu und Glauben Konkurrenzschutz geboten ist.

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