Leitsatz

Zur Formwirksamkeit eines gewerblichen Mietvertrags bei fehlender Unterschrift aller Mitgesellschafter der Vermietergesellschaft und zur Auslegung der vertraglichen Kündigungsregelung.

 

Fakten:

Der Gewerbemietvertrag war auf ein Jahr abgeschlossen. Das Mietverhältnis verlängert sich um jeweils ein Jahr, wenn es nicht von einer der Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird. Der Vertrag ist auf Vermieterseite durch den Gesellschafter U. L. unterzeichnet, der seine Unterschrift auf einen Stempelaufdruck der GbR gesetzt hat. Unter dem Aufdruck befindet sich der maschinenschriftliche Zusatz: "Grundstücksgesellschaft T. GbR, U.L. (Vermieterin)". Die Parteien streiten über die Kündigungsfristen. Das OLG meint: Nach dem Mietvertrag begann das Mietverhältnis am 15.11.1999 und verlängerte sich jeweils um ein Jahr bis zum 14.11. des folgenden Jahres, solange es nicht unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten, also spätestens am 14.5. eines Jahres, schriftlich gekündigt wurde. Die Auffassung des Vermieters, das Mietverhältnis müsse jeweils ausdrücklich und schriftlich verlängert werden, widerspricht dem Mietvertrag und der langjährigen Übung seit 1999. Der Mietvertrag konnte auch nicht wegen Formmangels mit gesetzlicher Kündigungsfrist gekündigt werden. Hier fehlten zwar die Unterschriften der Mitgesellschafter. Indem der Gesellschafter U. L mit dem Firmenstempel unterzeichnet hat, ist er der Verkehrsanschauung entsprechend erkennbar als Vertreter der GbR aufgetreten.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Urteil vom 14.12.2004, 22 U 117/04

Fazit:

Schließt eine Vermietungs-GbR einen Mietvertrag, müssen entweder alle Mitgesellschafter den Vertrag unterschreiben, oder die Vertretung des Unterzeichnenden für die übrigen Mitgesellschafter muss klar erkennbar sein.

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