Ursprünglich als "Aktienrechtsnovelle 2011" geplant, ist nach langem Ringen über zwei Legislaturperioden das Gesetz zur Änderung des Aktiengesetzes (Aktienrechtsnovelle 2016) vom 22.12.2015 (BGBl I, S. 2565) verabschiedet worden, es ist im Wesentlichen am 31.12.2015 in Kraft getreten (zu Einzelheiten Paschos/Goslar NJW 2016, 359 ff.). Seither muss die Zahl der Mitglieder des Aufsichtsrats nicht mehr (wie bis dato zwingend) durch drei teilbar sein; der Grundsatz der Dreiteilbarkeit bleibt lediglich für Aktiengesellschaften bestehen, für die das DrittelbG gilt, also für Unternehmen mit mehr als 500, aber weniger als 2.001 Arbeitnehmern. Das bei einem aus nur drei Mitgliedern bestehenden Aufsichtsrat nicht unerhebliche Risiko der Beschlussunfähigkeit (nach § 108 Abs. 2 S. 3 AktG müssen stets drei Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen) lässt sich nun reduzieren, indem der Mindestaufsichtsrat i.S.v. § 95 S. 1 AktG geringfügig aufgestockt wird. Der bisher nötigen, mit erheblichen Zusatzkosten verbundenen Verdoppelung der Zahl der Aufsichtsratsmitglieder bedarf es nicht mehr (dazu Paschos/Goslar NJW 2016, 359, 362). Die zunächst (versehentlich) unterbliebene Anpassung von § 17 Abs. 1 S. 3 SEAG, der für den Aufsichtsrat einer dualistisch strukturierten SE ebenfalls das Dreiteilbarkeitserfordernis vorsieht, soll mit dem Abschlussprüfungsreformgesetz (AReG, dazu unten 9.) nachgeholt werden (BT-Drucks 18/7219, S. 58).

Das Gesetzespaket verfolgt außerdem das Ziel, die Beteiligungsverhältnisse bei nichtbörsennotierten Gesellschaften transparenter zu gestalten und die Anforderungen an die Ausgabe von Inhaberaktien – zugunsten einer Stärkung der Namensaktie – durch nichtbörsennotierte Gesellschaften zu verschärfen. Vorzugsaktien können künftig auch ohne Nachzahlung des Vorzugs ausgegeben werden. Als Reaktion auf die Finanzkrise wurde Gesellschaften die Möglichkeit eingeräumt, Wandelschuldverschreibungen mit einem Umtauschrecht der Gesellschaft als Schuldnerin auszugeben und für den Fall der Ausübung des eigenen Umtauschrechts zur Bedienung der Anleihen bedingtes Kapital zu bilden.

Im ursprünglichen Gesetzesentwurf war noch ein einheitlicher Stichtag für die Bestimmung der teilnahme- und stimmberechtigten Aktionäre (sog. record date) für Inhaber- und Namensaktien börsennotierter Gesellschaften vorgesehen. Dieser Vorschlag wurde jedoch fallengelassen, stattdessen soll die Bundesregierung nun auf die Einführung einer europaweit einheitlichen Stichtagsregelung hinwirken. Gestrichen wurde auch die ursprünglich geplante relative Befristung von Nichtigkeitsklagen. Statt einer punktuellen Änderung soll demnächst eine geschlossene Überprüfung oder gar Reform des Beschlussmängelrechts angegangen werden.

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