(1) 1Kommunen haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen. 2Das gilt nicht für das Sondervermögen der Eigenbetriebe. 3Zweckverbände, die ihren Haushalt kameral führen, haben spätestens ab dem Haushaltsjahr 2013 ihre Geschäftsvorfälle nach dem System der doppelten Buchführung in ihrer Finanzbuchhaltung zu erfassen und zum Stichtag 1. Januar 2013 eine Eröffnungsbilanz nach § 104b der Gemeindeordnung aufzustellen oder ihre Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen nach den Vorschriften des Eigenbetriebsgesetzes bis zu diesem Stichtag auszurichten.

 

(2) 1In der Zeit vom 1. Januar 2006 bis zum Stichtag 1. Januar 2013 kann jeweils mit Beginn eines Haushaltsjahres die Umstellung erfolgen. 2Zu diesem Stichtag ist eine Eröffnungsbilanz aufzustellen.

 

(3) Vor dem Stichtag durch Zusammenschluss gebildete Gemeinden, Landkreise oder Verwaltungsgemeinschaften haben, wenn eine der beteiligten Körperschaften bereits das Neue Kommunale Haushalts- und Rechnungswesen eingeführt hatte, den gemeinsamen Haushalt nach dem System des Neuen Kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens zu erstellen.

[1] § 1 tritt mit Ablauf des 2. Januar 2011 außer Kraft .

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