§ 1 Zweck des Gesetzes

Das Gesetz soll vor den Gefahren und somit vor den durch passives Rauchen bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen schützen.

§ 2 Rauchverbot

 

(1) Das Rauchen ist nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 und des § 3 verboten in allen

 

1.

Behörden und sonstigen Einrichtungen des Landes einschließlich seiner Verfassungsorgane, der Gemeinden, Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts und Träger öffentlicher Verwaltung, in Gerichten und Dienststellen anderer Organe der Rechtspflege sowie in Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges;

 

2.

Gesundheitseinrichtungen, insbesondere Krankenhäusern einschließlich privater Krankenanstalten sowie Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen im Sinne des § 107 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch und entsprechenden ambulanten Einrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft;

 

3.

Pflegeeinrichtungen, insbesondere Einrichtungen nach § 1a oder § 1b des Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequalitätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I S. 476), in der jeweils geltenden Fassung, sowie entsprechenden ambulanten Einrichtungen;

 

4.

Erziehungs- und Bildungseinrichtungen unabhängig von ihrer Trägerschaft, insbesondere in

 

a)

Schulen,

 

b)

Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe im Sinne des Achten Buches Sozialgesetzbuch und sonstigen Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden,

 

c)

Einrichtungen der Kinder- und Jugendfreizeit sowie auf Spielplätzen,

 

d)

Berufsbildungsstätten,

 

e)

Einrichtungen der Erwachsenenbildung und Weiterbildung sowie

 

f)

Hochschulen;

 

5.

Sporteinrichtungen, insbesondere Sporthallen, Schwimmbädern sowie allen sonstigen Räumen, die der Ausübung von Sport dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

 

6.

Kultureinrichtungen, insbesondere Einrichtungen, die zumindest vorübergehend der Bewahrung, Vermittlung, Aufführung und Ausstellung künstlerischer, unterhaltender oder historischer Inhalte oder Werke dienen, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind;

 

7.

Gaststätten im Sinne des § 1 des Gaststättengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 20. November 1998 (BGBl. I S. 3418), zuletzt geändert durch Artikel 149 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407, 2007 I S. 2149), unabhängig von der Konzession nach dem Gaststättengesetz. 2Dies gilt auch für Beherbergungsbetriebe und Diskotheken sowie für Spielhallen und Spielcasinos, soweit in den Räumen der Spielhallen oder Spielcasinos eine Gaststätte betrieben wird;

 

8.

Flugplätzen, soweit sie dem Flugverkehr dienen und öffentlich sind;

 

9.

sonstigen Versammlungsstätten, wenn sie der Öffentlichkeit zugänglich sind.

 

(2) 1Das Rauchverbot gemäß Absatz 1 gilt in Gebäuden und sonstigen umschlossenen Räumen. 2Umschlossene Räume im Sinne dieses Gesetzes sind auch Festzelte und Dienstfahrzeuge.

 

(3) 1In Einrichtungen für Kinder und Jugendliche gemäß Absatz 1 Nr. 4 Buchstabe a bis d ist das Rauchen im Zusammenhang mit deren Betrieb auch auf dem Gelände der Einrichtung verboten. 2Das Rauchverbot greift auch bei Veranstaltungen und Festen, wenn diese nicht auf dem Gelände der Einrichtung stattfinden und bei Ausflügen und Fahrten.

 

(4) Der durch die Arbeitsstättenverordnung vorgegebene Nichtraucherschutz sowie sonstige Vorschriften zum Nichtraucherschutz und zum Brandschutz bleiben unberührt.

§ 3 Ausnahmeregelungen

 

(1) Abweichend von § 2 Abs. 1 gilt das Rauchverbot nicht in

 

1.

den zur persönlichen Nutzung überlassenen Hafträumen der Häftlinge und den Zimmern der Patienten und Patientinnen des Maßregelvollzuges sowie ausgewiesenen Bereichen der Einrichtungen des Justiz- und Maßregelvollzuges, die von den Leitungen unter Berücksichtigung der Ziele des Gesetzes ausdrücklich festzulegen sind;

 

2.

Heimen, Hospizen und sonstigen Einrichtungen der palliativen Versorgung in den Räumen, die den Bewohnerinnen und Bewohnern zur persönlichen Nutzung überlassen sind;

 

3.

Gebäuden, Gebäudeteilen oder sonstigen abgeschlossenen Räumen und auf Grundstücken von Einrichtungen, soweit sie zu Wohn- oder Übernachtungszwecken überlassen sind.

 

(2) Abweichend von § 2 Abs.1 Nr. 2 kann die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt im Einzelfall einer Patientin oder einem Patienten das Rauchen in dafür ausgewiesenen Räumen erlauben, sofern ein Rauchverbot die Erreichung des Therapieziels gefährden würde und keine anderen Möglichkeiten zur Verfügung stehen.

 

(3) 1In Einrichtungen des § 2 Abs. 1 Nrn. 1 und 3 kann durch die Leitung in vollständig abgetrennten und deutlich gekennzeichneten Räumen das Rauchen gestattet werden. 2Die Räume müssen so beschaffen sein, dass andere Personen durch den Rauch nicht beeinträchtigt werden. 3Es darf sich nicht um Besprechungs-, Arbeits- und Sozialräume handeln. 4Diese Regelung gilt auch für Einrichtungen der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Sozialpsychiatrie, für Einrichtungen zur beruflichen Beschäftigung, Ausbildung und Qualifizierung von Erwachsenen, für Frauenhäuse...

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